Wie wirkt sich die Krise auf die Beitragszahlungen zur Künstlersozialkasse und auf die Meldepflichten aus?
Auf Nachfrage der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an die Künstlersozialkasse (KSK) hat diese betont, dass Steuerberater entsprechende Anträge für ihre Mandanten, Künstler und Publizisten auf Stundung stellen können.
Zahlungserleichterungen für Betroffene bis 30. Juni 2020
Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für betroffene Künstler und Publizisten, können diese einen formlosen, schriftlichen Antrag mit einer kurzen Begründung der Umstände für aufkommende Zahlungsschwierigkeiten auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung an die Künstlersozialkasse stellen. Dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Die KSK gewährt daraufhin ohne weitere Ermittlungen diesbezüglich eine zinslose Stundung der anfallenden Beiträge bis 30. Juni 2020.
Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
Die von den Künstlern zu entrichtenden Beiträge werden nach Stellung eines Antrags auf der Internetseite der KSK auf die geänderten Verhältnisse angepasst. Dies hat den Grund das eine Herabsenkung des zu erwartenden Einkommens infolge der Covid-19-Pandemie dem Künstler weiterhin den Versicherungsschutz für das fortlaufende Jahr garantieren soll, auch wenn nach momentaner Prognose das jährliche Mindesteinkommen von 3.900 € nicht erreicht werden kann.
Weitere Möglichkeiten
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit eventuelle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) zu beantragen, denn die KSK selbst gewährt keine finanzielle Unterstützung aus Nothilfefonds.
Über weitere Nothilfeprogramme des Bundes und der Länder im Zuge der Covid-19-Pandemie informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die jeweiligen Länder in ihrem Internetangeboten.