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Auswirkungen durch die Corona-Krise auf die Lohnsteuer

18. Juni 2020 – Niklas Schilling
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    1. Keine Stundung

    Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist rechtlich nicht möglich (vgl. § 222 Satz 3 und 4 AO). Es kommt aber gemäß § 258 AO auf Antrag ein Aufschub der Vollstreckung in Betracht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23. April 2020 die unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern beendet und für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise bei der Lohnsteueranmeldung gesorgt:

    Den Arbeitgebern können nun die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden. Dies setzt voraus, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

    2. Lohnsteuer und Kurzarbeitergeld

    Beim Bezug von Kurzarbeitergeld ist die Lohnsteuer automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt.

     

     

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