Welche Auswirkungen ergeben sich für Minijobber während der Krise?
1. Welche grundsätzlichen Auswirkungen bestehen?
Grundsätzlich ist die Minijob-Zentrale für alle Fragen rund um „Minijobs“ zuständig. Antworten auf alle Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise werden auch in dem Blog der Minijobzentrale veröffentlicht.
Zunächst haben Mini-Jobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, können aber im Falle einer Erkrankung einen Antrag auf Erstattung im U1-Verfahren stellen oder eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen – sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)" sind weiterhin anwendbar und stehen auf der Internetseite der Minijob-Zentrale zur Verfügung.
Zudem gewährt die Minijob-Zentrale betroffenen Arbeitgebern unbürokratische Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen. Dies betrifft sowohl Arbeitgeber, die bereits eine Stundung der Beitragszahlung beantragt haben, als auch die, die sich erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung im Falle von Rücklastschriften durch die Minijob-Zentrale mit ihr in Verbindung gesetzt haben.
2. Dürfen „Mini-Jobber“ die 450 € Grenze überschreiten, um möglichen erhöhten Arbeitsbedarf in einigen Branchen abzufedern?
Durch die Verlautbarung der Spitzenorganisationen vom 30. März 2020 sind die Geringfügigkeitsregelungen auch hinsichtlich des gelegentlichen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 ergänzt worden.
Bisher konnte ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 € von bis zu drei Monaten zulässig sein und wurde aufgrund der momentanen Situation auf bis zu fünf Monate verlängert, wenn ein Arbeitgeber seine/n „Mini-Jobber“ häufiger einsetzen muss als ursprünglich vereinbart. Der Status der geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt in diesen Fällen trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 € bestehen.
Laut Minijob-Zentrale ist die Höhe des Verdienstes unbeachtlich. Dennoch ist notwendig trotz der Corona-Krise für die spätere Betriebsprüfung alles ordnungsgemäß zu dokumentieren.
3. Welche Zeitgrenzen gelten bei kurzfristig Beschäftigten?
In der Verlautbarung (s.o.) wurde zudem die „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020“ veröffentlicht. Diese ergänzt die Geringfügigkeitsrichtlinien und beschreibt, wie die im Sozialschutz-Paket enthaltene Erhöhung für die kurzfristigen Beschäftigten vom 1. März bis 31 Oktober 2020 anzuwenden sind.
Das Sozialschutzgesetz sieht die Ausweitung der Zeitgrenzen bis zum 31. Oktober 2020 bei der kurzfristigen Beschäftigung - befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage – vor. Hierbei sollen insbesondere Erleichterungen für Saisonarbeitsgrenze vorgesehen sein.
Für alle Anwendungsfragen ist die Verlautbarung der Spitzenorganisation vom 30. März 2020 heranzuziehen.