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Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie

29. Juni 2020 – Niklas Schilling
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    Am 23. März wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. 

    In diesem Maßnahmengesetz wird jetzt in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG -gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 (per Verordnung ggf. auch bis zum 31. März 2021) ausgesetzt wird. Es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. 

    Zusätzlich werden für betroffene Unternehmen Anreize geschaffen Liquidität zuzuführen.

    Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.

    Das Gesetz ist am 27. März 2020 im BGBl. Teil I, S. 569 veröffentlicht worden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

     

     

     

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