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Finanzgericht Münster: Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer kann Arbeitslohn sein

27. Juli 2020 – Max Mörtl
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    Wenn der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer einen Mietvertrag schließt, der beinhaltet, dass der Arbeitgeber gegen Entgelt auf dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers Werbung anbringen darf, handelt es sich hier unter Umständen um Arbeitslohn

    Diese Entscheidung begründete das Finanzgericht Münster (FG Münster) mit Urteil vom 03.12.2019 (Az.: 1 K 3320/18 L) damit, dass es sich bei der Werbung auf dem privaten Fahrzeug im weitesten Sinne um Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer handele. Das Ziel, optimale Werbung zu betreiben stehe hier im Einzelfall nicht im Vordergrund. Das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des Entgelts trete auch nicht hinter dem Werbezweck zurück. Der Vertrag stelle wirtschaftlich betrachtet keine individuelle Rechtsbeziehung dar, sondern sei vielmehr in das Arbeitsverhältnis integriert und von diesem abhängig. 

    Diese Argumente stützte das Gericht darauf, dass es in diesem Einzelfall keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gebe, das Fahrzeug in einem bestimmten Umfang zu nutzen, bspw. durch Vereinbarung einer bestimmten monatlichen Kilometerlaufleistung. Auch ein sichtbares Abstellen des Kfz im öffentlichen Parkraum oder das Halten des Kfz in einem bestimmten Zustand sei nicht geschuldet. Eine Regelung zur Exklusivwerbung sei auch nicht getroffen worden. Daher könne das Erzielen einer positiven Werbewirkung nicht im Vordergrund gestanden haben. 

    Ein weiterer Aspekt für eine Zuordnung zum Arbeitslohn war in diesem Fall die Bemessung der Gegenleistung. Die Gegenleistung, das Entgelt, orientierte sich offensichtlich nicht am Wert des Werbeeffekts, sondern an der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG für die Steuerfreiheit sonstiger Einkünfte bis zu 256,- EUR pro Jahr. Die Freigrenze dient dazu, dass Einkünfte u.a. aus einzelnen Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht oder aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen (z.B. Fahrräder) bis zur Höhe der Freigrenze nicht besteuert werden. 

    Im vorliegenden Fall war die Laufzeit des Vertrags außerdem an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Das Gericht führte aus, dass dies die Annahme stütze, dass die Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei und das Entgelt für die Werbung auf dem privaten Kfz im weitesten Sinne Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft sei. 

     

    Fazit: 

    Bei sämtlichen Vereinbarungen zu Werbeleistungen mit Arbeitnehmern, die eine irgendwie geartete Gegenleistung enthalten, ist Vorsicht geboten. Wird ein Entgelt für eine Werbeleistung als Arbeitslohn eingestuft, fallen u.U. auch Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen hat. Kontaktieren Sie uns gerne für eine verbindliche Einschätzung sowie eine rechtlich sichere Vertragserstellung. 

    Es wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. BFH: VI R 20/20), d.h. der BFH wird über diesen Einzelfall abschließend entscheiden und ggf. auch allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Werbeleistungen als Arbeitslohn aufstellen. 

     

     

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