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Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019

31. Juli 2020 – Niklas Schilling
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    Zur Abmilderung der durch das Coronavirus bedingten wirtschaftlichen Folgen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.03.2020 bereits einige Liquiditätsmaßnahmen, darunter auch die Anpassung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2020 beschlossen. Mit dem Schreiben vom 24.04.2020 hat das BMF nun auch im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden zu einer nachträglichen Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2020 Stellung genommen.

    Das vollständige BMF-Schreiben vom 24.04.2020 finden Sie hier:

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    Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen, sofern sie sich in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG befinden. Da eine hinreichende Prognose und Darlegung der Verluste generell schwierig ist, wird der Verlustrücktrag aus 2020 pauschal ermittelt.

    I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020

    1. Antrag

    Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies kann z.B. das Wohnsitzfinanzamt bei natürliche Personen sein oder das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

     

    2. Antragsberechtigte Steuerpflichtige

    Antragsberechtigte Steuerpflichtige sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2020 Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Es handelt sich insofern um Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit) und Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften schließt die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 nicht aus

    Der Antrag auf Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 kann durch einen bevollmächtigten Steuerberater für den Antragsberechtigten gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)).

     

    3. Negative Betroffenheit

    Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer negativen Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

    Die Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags wird nachfolgend mit einem stark vereinfachten Beispiel des Original-BMF Schreibens veranschaulicht.

     

    II. Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

    1. Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

    Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) abzuziehen. 

    Der pauschale Verlustrücktrag bedeutet, dass es ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zunächst auf begründeten Antrag akzeptiert wird, dass ein Antragsteller einen Teil seiner bereits an die Finanzkasse geleisteten Steuervorauszahlungen für 2019 wieder zurückerhält. 

    Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Die Änderung der Festsetzung führt zu einem Erstattungsanspruch.

     

    Kurzbeispiel: 

    A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro im Jahr 2019 zugrunde.

    A beantragt die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, weil in der Corona-Krise in 2020 der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich eingebrochen ist.

    Das Finanzamt ermittelt den pauschal ermittelten Verlustrücktrag für 2019 auf Basis des erwarteten Gewinns aus 2019 in Höhe von 80.000 Euro (Saldo der maßgeblichen Gewinneinkünfte). Der pauschal ermittelten Verlustrücktrag beträgt 12.000 Euro (15% von 80.000 Euro).

    Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 von 24.000 Euro auf 18.000 Euro herab. Dies erfolgt aufgrund des Verlustrücktrags von 12.000 Euro, da dieser den erwarteten Gewinn für 2019 beeinflusst. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.

     

    2. Steuerfestsetzung 2019

    Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Diese Nachzahlung für 2019 ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden

    Kurzbeispiel: Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung und unter Abgabe der Steuererklärung für 2019, ergibt sich für A (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

     

    3. Steuerfestsetzung 2020

    Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag mindestens zu einer Steuerminderung für 2019 in Höhe der bisher festgesetzten und gestundeten Nachzahlung für 2019 (im Beispiel: 6.000 Euro) führt, entfällt die Stundung und Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

    Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn auf einen Verlustrücktrag nach 2019 gem. § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG ganz verzichtet wurde.

    Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag nach 2019, ist die Steuerminderung aufgrund der entsprechenden Änderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 zu entrichten.

     

    III.  Beispiel zum Antrag und der gesamten Abwicklung 

    A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet. 

    Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und er-stattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 Euro. 

    Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet. 

    Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet. 

    Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. 

     

    Variante 1: 

    Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 Euro führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

    Variante 2: 

    Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe

     

     

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