Corona-Krise: (Erneute) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen
Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grundsätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren, zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) gemäß § 146a AO i.V.m. Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO ausgestattet sein.
(siehe: BMF-Schreiben vom 06.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 (BStBl 2019 I S. 1010))
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.
Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer beschlossen, elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.
(siehe: Schreiben Finanzministerium NRW vom 10.07.2020 – S 0316a – 1 – V A 5)
Voraussetzung hierfür ist:
- Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben
oder
- Es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, welche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
(siehe: BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342)