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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedsstaaten

12. Oktober 2020 – Niklas Schilling
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    In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z.B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

    Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wurde keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d.h. somit nicht dem „normalenBesteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. 

    Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. (vgl. § 18g UStG)

    Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. (vlg .Abschn.  § 18g1 Abs. 4 und 5 UStAE) Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1000 EUR oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 EUR), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. (vgl. Abschn. § 18g1 Abs. 6 UStAE)

    Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

    Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z.B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

    Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. (vgl. Abschn. 18g1 Abs. 3 UStAE)

     

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