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Corona Bonus an Arbeitnehmer

9. Dezember 2020 – Vanessa Distler
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    Corona Bonus an Arbeitnehmer

     

    Wer seinen Arbeitnehmern noch einen Bonus aufgrund der Corona-Krise zahlen will, kann dies bis Ende Juni tun.
    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro nach§ 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

    Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

      Wer kann die Zahlung erhalten?
     

    Alle aktiven Arbeitnehmer können von der Steuerfreiheit profitieren. Somit festangestellte Arbeitnehmer in Vollzeit, festangestellte Arbeitnehmer in Teilzeit, befristet angestellte Arbeitnehmer, Aushilfen/geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten sowie Geschäftsführer und/oder Vorstandsmitglieder.

    Lohnsteuerabzugsverfahren
     

    Die Zahlungen stellen keinen laufenden Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG) dar, sondern einen sonstigen Bezug (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip (wann kann der Arbeitnehmer über die Zuwendung verfügen), sondern der Abfluss beim Arbeitgeber (wann wurde die Zahlung geleistet). Die Zahlungen müssen genau im jeweiligen Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert werden.

     

      Verbuchung der Sonderzahlung

    Die Sonderzahlung ist bei der Lohnabrechnung gesondert aufzuzeichnen. Sie kann über die Lohnart (Fest-)Bezug steuer- und sozialversicherungsfrei verbucht werden. In der Finanzbuchhaltung handelt es sich um freiwillige soziale Aufwendungen (lohnsteuerfrei).
     

      Höhe der Zuschüsse

    Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Zuschüsse oder Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei zahlen bzw. gewähren. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze („bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro … steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren“). Möchte der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer also mit höheren Zahlungen honorieren, kann dennoch die volle Begünstigung in Anspruch genommen werden. Jedoch muss jeder Euro, der den Freibetrag übersteigt, wie gewohnt versteuert werden.

     

    Musterformulierung:

    „Die Gewährung der einmaligen Zahlung (in Höhe von … Euro) im Rahmen der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Eine Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 11a EStG begründet.“

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