Wichtige Neuerungen bezüglich Lohn und Lohnabrechnung ab 2021
23. Februar 2021
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Eva Fichte
Corona-Prämie 1.500 €
- Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmer (auch Minijobber) die sogenannte Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Eine Umwidmung von bereits vereinbarten Lohn- und Gehaltsbestandteilen (z.B. Auszahlung von Überstunden) ist nicht möglich.
- Der Zeitraum zur Auszahlung dieser einmaligen Prämie hat am 1.3.2020 begonnen und endet zum 30.6.2021. Der Arbeitnehmer muss vor dem 31.12.2020 die Beschäftigung aufgenommen haben, also noch vor Jahresbeginn 2021.
- Die steuerfreie Leistung ist im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Arbeitsrechtlich empfehlen wir ein kurzes Anschreiben an den Arbeitnehmer bei Auszahlung, um die Einmaligkeit der Zahlung klarzustellen. Durch diese Klarstellung soll vermieden werden, dass eine betriebliche Übung steht.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
Zum 1. Januar 2021 steigt
- der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € pro Jahr und Person und
- die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € pro Jahr und Person.
Mitgliedsbescheinigung Krankenkasse: elektronisch ab 2021
- Ab 2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen auf Papier.
- Anstatt dessen erhalten Arbeitgeber (bzw. die Lohnabrechnungsstelle) eine elektronische Rückmeldung in das Lohnabrechnungsprogramm. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse eines neuen Mitarbeiters im Personalfragebogen ist zukünftig ausreichend.
Abschaffung Solidaritätszuschlag für den Großteil der Einkommensteuerzahler*innen
- Für rund 90 Prozent entfällt die Zahlung des Solidaritätszuschlags auf die Lohn- und Einkommensteuer ab 2021.
- Es richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen: Die Milderungszone beginnt bei ca. 73.000 € Jahresbrutto (Einzelveranlagung). Ab dem Beginn der Milderungszone beginnt die Zahlung des Solidaritätszuschlags, der schrittweise auf die Maximalhöhe von 5,5 % der festzusetzenden Einkommensteuer ansteigt.
- Ab einem Betrag von 109.001 € Jahresbrutto (Einzelveranlagung) fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe (5,5 %) an.
Erhöhung Entfernungspauschale ab 2021: AG-Zuschuss Fahrten Wohnung-Arbeit
- Die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) des Arbeitnehmers können weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.
- Die sogenannte Entfernungspauschale für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) beträgt grundsätzlich 0,30 €. Ab dem 1.1.2021 wird dieser Pauschalbetrag ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht auf 0,35 €. Ab 2024 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 0,38 €, befristet bis 2026.
- Arbeitnehmer, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags (9.744 € in 2021) liegen, können alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 0,35 €/0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. Die Beantragung erfolgt über die Angabe zur Beantragung der Mobilitätsprämie in der Einkommensteuererklärung.
- Weitere Informationen finden Sie bitte hier: https://xn--steuerberater-mnchen-3ec.de/de/privatperson/steuertipps/2021/01/08/anderung-der-pendlerpauschale-und-die-neue-mobilitatspramie-ab-2021/
Erhöhung Mindestlohn zum 1.1.2021 und 1.7.2021
- Der Mindestlohn zum 1.1.2021 erhöht sich auf 9,50 €.
- Weitere Informationen finden Sie bitte hier: https://xn--steuerberater-mnchen-3ec.de/de/unternehmen/steuertipps-news/2020/12/30/anhebung-des-mindestlohns-in-2021-und-2022/
Sachbezüge: 44 €-Gutscheine pro Monat und 60 €-Gutscheine zu persönlichen Anlässen
- Aktuell ist Vorsicht geboten, wenn der monatlich steuerbegünstigte Sachbezugswert in Höhe von 44 € brutto als Gutschein oder per aufladbarer Firmen-Kreditkarte gewährt wird.
- Es müssen die Kriterien des § 2 (1) Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein, d.h. u.a. die Beschränkung des Einsatzes der Sachbezugs-Kreditkarte auf das Inland.
- Aller Voraussicht wird noch im Kalenderjahr 2021 eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums BMF zu diesem Thema folgen.
- Wenn Sie die 44 €-Sachbezüge mithilfe einer Kreditkarte auszahlen, so erhalten Sie hier neue Informationen zur Zulässigkeit solcher Sachbezugskarten, wenn das BMF sich dazu äußert.
- Nächstes Jahr, d.h. ab dem 1.1.2022 erhöht sich die Sachbezugsgrenze von 44 € auf 50 €.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bei Bezug von Kurzarbeitergeld
- Arbeitnehmer, die mehr als 410 € Lohnersatzleistungen (u.a. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (KUG) oder Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld etc.) in einem Kalenderjahr erhalten haben, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für diese Jahr abzugeben.
- Für das Jahr 2020 muss eine Steuererklärung für zur Abgabe verpflichtete Steuerpflichtige bis zum 31.7.2021 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021 – Urlaubsgewährung in 2021
- Die Sonderregelungen für das erhöhte KUG von bis zu 80 % des Nettogehalts (bis zu 87 %, wenn Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EstG vorliegen) und die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld gelten fortgesetzt bis 31.12.2021. Dies gilt aber nur für Arbeitnehmer, bei denen der Anspruch auf KUG bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Der Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2020 muss grundsätzlich verbraucht werden, bevor der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich ist. Für 2021 sollte eine Urlaubsplanung aufgestellt werden, damit die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen berücksichtigt werden können. Unsere Rechtsanwälte stehen hier für Fragen gerne zur Verfügung.