Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung („RFE“)
Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus, so können hierfür erhaltene Entschädigungen zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Übersteigt die erhaltene Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes, so entsteht insoweit ein steuerbarer Gewinn. Beispiel für höhere Gewalt sind Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl sowie auch ein unverschuldeter Unfall.
Die sofortige Versteuerung dieses Gewinns kann vermieden werden, wenn dieser auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts übertragen wird. Soweit die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Jahr erfolgt, kann der Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden (vgl. R 6. 6 Abs. 4 Satz 1 EStR). Das Ersatzwirtschaftsgut muss grundsätzlich bis zum nächsten Bilanzstichtag angeschafft werden. Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall jedoch auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die Ersatzbeschaffung weiterhin ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte (vgl: R 6. 6 Abs. 4 Satz 5 EStR).
Erfolgt keine Ersatzbeschaffung innerhalb der genannten Fristen, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Da sich Ersatzbeschaffungen aufgrund der Corona-Pandemie verzögern können, hat die Finanzverwaltung die Fristen insgesamt um ein Jahr verlängert, wenn eine Frist sonst in einem zwischen 29.02.2020 und dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre (siehe: BMF-Schreiben vom 13.01.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002).