Sachbezug bei Teilnahme an Firmenfitness-Programmen
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar. Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.07.2020 VI R 16/18 über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen entschieden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes fließt ein geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft im Rahmen der regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume monatlich zu. Denn der Arbeitgeber ermöglicht den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios - unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter - monatlich fortlaufend.
Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr. Liegt diese, ggf. nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers, unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug regelmäßig lohnsteuerfrei.