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Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit

10. Mai 2021 – Niklas Schilling

    Zum 01.01.2021 hat Großbritannien (GB) – einschließlich Nordirland - endgültig die EU verlassen. Im Rahmen der Umsatzsteuer zu beachten, dass GB nun Drittlandsgebiet darstellt.

    Wegen der Komplexität des Umsatzsteuerrechts können hier nur wenige wichtige Punkte angesprochen werden. Im Einzelnen muss jedoch insbesondere geprüft werden, ob eine Registrierung des Unternehmens in GB erforderlich ist.

    Die Finanzverwaltung hat zu den Konsequenzen durch den Brexit ein Anwendungsschreiben herausgegeben (siehe: BMF-Schreiben vom 10.12.2020 III C 1 – S 7050/19/10001).

     

    Lieferungen

    Zwischen der EU und GB wurde für Nordirland ein besonderer Status vereinbart. Demnach wird der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland weiterhin als innergemeinschaftlicher Warenverkehr angesehen.

    Lieferungen nach GB (ohne Nordirland) sind nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern seit dem Brexit als Ausfuhrlieferung steuerbefreit (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a) i. V. m. § 6 UStG), es gelten dabei strengere Nachweisvorschriften (vgl. §§ 8 bis 17 UStDV). Die Versandhandelsregelung für Lieferungen an Nichtunternehmer gemäß § 3c UStG ist nicht anzuwenden.

    Lieferungen aus GB (ohne Nordirland) werden nicht mehr als innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert, sondern unterliegen nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG.

    Die Regelung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (insbesondere durch Privatpersonen) gemäß § 1b UStG sind im Zusammenhang mit GB (ohne Nordirland) nicht mehr anzuwenden.

     

    Sonstige Leistungen

    Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Nordirland gelten keine Sonderregelungen; hier ist Nordirland wie auch GB Drittlandsgebiet.

    Führen im Inland ansässige Unternehmer ab dem 01.01.2021 sonstige Leistungen an in GB ansässige Unternehmer aus, liegt der Leistungsort grundsätzlich wie bisher in GB. Der im Inland ansässige Unternehmer hat ggfs. Umsatzsteuer in GB für seine sonstigen Leistungen selbst abzuführen, sofern das nationale Recht in GB kein Reverse-Charge-Verfahren für die jeweilige sonstige Leistung vorsieht.

    Bei sonstigen Leistungen an in GB ansässige Unternehmer ist insbesondere § 3a Abs. 4 UStG zu beachten. Der Leistungsort für die dort genannten Leistungen (z.B. Rechteüberlassung, Rechtsberatung) liegt nicht mehr am Sitz des leistenden Unternehmers, sondern am Sitz des Leistungsempfängers (GB). Infolgedessen sind diese sonstigen Leistungen nicht im Inland steuerbar; ggf. fällt jedoch britische Umsatzsteuer an.

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