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Sachbezugswerte für 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

14. Mai 2021 – Niklas Schilling
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    Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen (siehe: § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EstG) Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

     

    Freie Verpflegung / Mahlzeiten

    Der Wert für freie Verpflegung setzt sich zusammen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2021 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

    Frühstück

    Mittagessen

    Abendessen

    Vollverpflegung

    55 Euro

    104 Euro

    104 Euro

    263 Euro

     

    Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2021 jeweils 3,47 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

    Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für:

    • Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
    • Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z.B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
    • Die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantchecks einen Wert von 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt (vgl. R 8. 1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).
    • Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z.B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

    Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home-Office-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage “auf Vorrat” ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert (siehe: BMF-Schreiben vom 18.01.2019 IV C 5 – S 2334/08/10006-01).

    Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

     

    Freie Unterkunft

    Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

    • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Ein Einfamilienhaus), in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
    • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2021 beträgt dieser 237 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt (siehe: § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

     

    Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

    Kein steuerpflichtiger liegt vor, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und diese nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der BetrKV beträgt (siehe: § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).

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