Computerhardware und Software innerhalb von 12 Monaten komplett abschreiben
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002) kann „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern – solche sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 € netto (ohne Umsatzsteuer) – kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EstG grundsätzlich für „Computerhardware“ sowie für „Software“ im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-) Jahres erfolgt ist.
Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt beispielsweise über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden, wenn die Anschaffung im ersten Monat des (Wirtschafts-) Jahres erfolgt ist.
Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte wie beispielsweise Drucker o.Ä. und wird in dem BMF-Schreiben genau definiert.
Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standartanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.
Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, also erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.
Sofern aus früheren Anschaffungen vom Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, also erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden.
Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug für „Computerhardware“ sowie für „Software“ bei Arbeitnehmern im Homeoffice.