Sponsoring durch einen Freiberufler als Betriebsausgabe
Steuerliche Abzüge durch Sponsoring können auf unterschiedliche Weisen umgesetzt werden.
Sponsoringkosten können dann als Betriebskosten abgezogen werden, wenn der Sponsoringgeber einen wirtschaftlichen Vorteil durch das Sponsoring erwarten kann. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Leistung und Gegenleistung völlig gleichwertig sind.
Nach Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 28/17, BStBl. I 2021, 14) können auch Freiberufler, welche Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen unterstützen, die Sponsoringaufwendungen gegebenenfalls als Betriebsausgaben geltend machen.
Dies ist jedoch insofern nicht uneingeschränkt möglich. Erforderlich hierfür ist, dass Freiberufler als Gegenleistung zweckdienliche wirtschaftliche Vorteile erwarten dürfen. Dies wird insbesondere dadurch umgesetzt, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring hinweist oder auch auf die Produkte und Dienstleistungen des Freiberuflers hinweist und somit eine Verbindung zwischen ihm, dem Sponsoringempfänger, und dem Freiberufler, dem Sponsoringgeber, öffentlich erkennbar macht.