Kinderbetreuungskosten: Das sagt der Bundesfinanzhof zum Arbeitgeberzuschuss bei Kita-Beiträgen
Eltern können grundsätzlich zweidrittel der Aufwendungen und höchstens in Höhe von 4.000 € pro Kind für die Kinderbetreuungskosten (von Kindern bis zu 14 Jahren) als Sonderausgaben geltend machen.
Zusätzlich sind jedoch auch Bezuschussungen seitens des Arbeitgebers für Kinderbetreuungskosten durch die Steuerfreistellung begünstigt, gemäß § 3 Nummer 33 Einkommenssteuergesetz.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 30/20) äußerte sich dieser zum Verhältnis des Sonderausgabenabzugs der Aufwendungen zu der Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs seien die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen durch die steuerfreien Zuschüsse zu kürzen, um die Parallelität und das Nebeneinanderlaufen beider steuerlichen Vorteile einzudämmen.
Begründet wurde dies nicht mit einer gesetzlichen Grundlage, sondern damit, dass der Begriff der Aufwendungen eine bestimmte wirtschaftliche Belastung voraussetzt, welche dann nicht gegeben ist, wenn der Arbeitgeber einen speziellen Zuschuss für diesen Zweck zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt.