Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben um Jahreswechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung
Steuerlich begünstigt werden bei sog. nichtbilanzierenden Steuerzahlern nur diejenigen Ein- und Ausgaben, welche in dem Kalenderjahr zu- bzw. abgeflossen sind, gemäß § 11 Einkommenssteuergesetz.
Als Ausnahme sind jedoch Ausgaben, welche regelmäßig wiederkehren wie z.B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge anzusehen.
Diese können auch in dem Fall, dass sie kurze Zeit, worunter eine Zeitspanne von 10 Tagen zu verstehen ist, vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres anfallen, zu dem Kalenderjahr hinzugerechnet, zu welchem diese wirtschaftlich betrachtet gehören. Zusätzlich muss die Zahlung auch innerhalb dieses Zeitraums auch fällig geworden sein. Zu den wiederkehrenden Ausgaben wird bei nichtbilanzierenden Unternehmen auch die Umsatzsteuervorauszahlung gezählt.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird bei der Umsatzsteuervorauszahlung allein durch die gesetzliche Frist bestimmt. Die gesetzliche Frist lässt sich aus § 18 Absatz 1 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) entnehmen und umfasst 10 Tage nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums.