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Fristen bis spätestens 2022: Meldepflicht und Eintragungspflicht in das Transparenzregister

15. Dezember 2021 – Leon Stephan
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    Die aktuelle Reform des Transparenzregistergesetzes enthält neue Regelungen zur Eintragungs- und Meldepflicht von Unternehmen. Das Transparenzregister dient dazu Straftaten, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche zu verhindern, indem die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden und somit „Transparenz“ geschaffen wird. Grundsätzlich sind alle Unternehmen (darunter auch ein eingetragener Verein, eine Offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, rechts- und auch privatnützige nichtrechtsfähige Stiftungen, Kommanditgesellschaften) außer Gesellschaften bürgerlichen Recht (GbR) und nicht börsennotierte Gesellschaften meldepflichtig. Des Weiteren sind alle Personen von der Meldepflicht betroffen, welche mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte halten, sowie auch Geschäftsführer, der Vorstand, geschäftsführende Gesellschafter oder auch Partner.  

    Die genannten Organe des Unternehmens müssen dem Transparenzregister Auskunft über ihren vollständigen Namen, dessen Wohnort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Art und Weise des wirtschaftlichen Interesses geben. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass auch jede nachträgliche Änderung der persönlichen Angaben unverzüglich an das Transparenzregister weitergeleitet werden muss. 

    Es ist wichtig die Eintragungs- und Meldepflicht ernst zu nehmen, da das Unternehmen bei einem Verstoß mit der Zahlung von erhöhtem Bußgeld (in schweren Fällen bis zu 5 Mio. Euro oder 10 % des im Jahr vor der Bußgeldentscheidung erzielten Jahresgesamtumsatzes) bestraft wird. 

    Ein Verstoß hat auch für das meldepflichtige Organ des Unternehmens erhebliche Folgen, wie z.B. die Leistung von Schadensersatz oder die Abberufung des Geschäftsführers/ Vorstandes. 

    Die Eintragung in das Transparenzregister ist kostenlos, jedoch fällt grundsätzlich jährlich für die Führung des Transparenzregister eine Gebühr von aktuell 4,80 € an.  

    Besonders relevant ist die Einhaltung der Übergangsfristen, welche sich für die unterschiedlichen Rechtsformen von Unternehmen unterscheidet: 

    • Für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien wird eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022 eingeräumt. 

    • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften wird eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 eingeräumt.- 

    • Für alle anderen juristischen Personen oder eingetragenen Gesellschaften wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.

    • Achtung: Die Übergangsregelung gilt nur für solche Gesellschaften, die zuvor durch eine gesetzliche Fiktion aus anderen öffentlichen Registern in das Transparenzregister übernommen wurden. Daher gilt die Übergangsvorschrift insbesondere nicht für rechtsfähige Stiftungen.

    Wenn sie sich unsicher sind, inwiefern Sie von der Eintragungs- und Meldepflicht in das Transparenzregister betroffen sind, und hohe Bußgeldzahlungen vermeiden wollen, empfehlen wir Ihnen sich Rat von unseren Experten einzuholen, welche gerne auch den Vorgang der Eintragung für Sie übernehmen. 

     

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