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Umsatzsteuer bei Ratenzahlung

20. Februar 2022 – Leon Stephan
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    Grundlegend wird die Umsatzsteuer „Soll besteuert (vereinbarte Entgelte)“. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht worden sind. Im Falle von Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

    Auf Antrag können Unternehmer, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Freiberufler, deren Gesamtumsatz im Vorjahr unter 600.000 Euro lag, die Umsatzsteuer „Ist besteuern (vereinnahmte Entgelte)“ ermitteln. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die „Entgelte vereinnahmt“ worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

    Unternehmer mit „Soll-Besteuerung“ müssen dagegen häufig die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen bereits abführen, bevor sie überhaupt eine Zahlung vom Kunden erhalten haben. Im konkreten Fall bedeutet das, sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

    Umstritten war die Behandlung von über mehr als 2 Jahre laufenden Ratenzahlungen bei „Soll- Besteuerung“. Das FG Niedersachen sowie das FG Rheinland-Pfalz behandelten in ähnlichen Fällen die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst als uneinbringlich mit der Folge, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer erst nach der Zahlung der noch ausstehenden Raten abgeführt werden musste (Vgl. FG Niedersachsen vom 18.08.2016 5 K 288/15 (EFG 2016 S. 1925) und FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 3 K 1816/18 (EFG 2019 S. 835). Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise widersprochen (siehe: EuGH-Urteil vom 28.10.2021 C-324/20 (X-Beteiligungsgesellschaft)).

    Im Fall von Ratenzahlungen sind die noch ausstehenden Raten zum Lieferzeitpunkt zwar noch nicht fällig, aber nicht uneinbringlich. Den Umstand, dass bei Ratenzahlung und „Soll-Besteuerung“ die Umsatzsteuer möglicherweise über Jahre vorzufinanzieren ist, müssen also Unternehmer hinnehmen. Dies verstößt nicht gegen Europarecht.

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