Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Unternehmenskauf und Transaktionsberatung

 

Steuern und Zivilrecht aus einer Hand

  • Zivilrechtlich richtig beraten und Haftungsrisiken vermeiden
  • Steuerliche Fallstricke und Risiken erkennen
  • Kompetentes Verhandlungsmanagement

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Vollständige rechtliche und steuerliche Begleitung von Unternehmenskauf und -verkauf
  • Strukturierte Planung und Unterstützung in allen Phasen
  • Kompetente Vertragsverhandlung und Vertragsgestaltung
  • Vertragsgestaltung, LoI, Kauf- und Abtretungsvertrag
  • Due Diligence
  • Earn-Out, Virtual Share Modelle, stille Beteiligungen etc.

Kompetente Begleitung von Anfang bis Ende

Beschriftung von Post-its an der Wand
©Have a nice day Photo – Shutterstock.com
Die Begleitung bei einer Unternehmenstransaktion durch Campbell Hörmann sei es als Käufer oder Verkäufer kann in vielen Phasen zum Tragen kommen. Auf Wunsch stehen wir unseren Mandanten von der Transaktionsplanung bis zum Abschluss und darüber hinaus rechtlich wie steuerlich zur Seite. Neben der Planung des ganzen Prozesses sind wir auch bei der eigentlichen Vertragsverhandlung und -gestaltung immer als Ansprechpartner für Sie da. Als interdisziplinäre Kanzlei haben wir dabei immer sowohl das Zivilrecht mit all seinen Haftungsfragen als auch das Steuerrecht für Sie im Blick. Profitieren Sie dabei von der langjährigen Erfahrung der Berater und begegen Sie Ihrem Vertragspartner immer mindestens auf Augenhöhe. Unsere Erfahrungen und unser Know-how geben wir gern an Sie weiter.

Die verschiedenen Phasen einer Unternehmenstransaktion

©mrmohock – Shutterstock.com
Um überhaupt die notwendigen Bedingungen für den Ablauf der Transaktion zu schaffen, steht an deren Beginn regelmäßig der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese dient primär dem Schutz des Veräußerers vor einer unerlaubten Weitergabe von sensiblen Informationen, die er im Laufe der Verhandlungen zweckmäßigerweise offenbaren muss.

In der Regel wird es in sehr frühen Stadien der Verhandlungen noch nicht ratsam sein, sich aufgrund eben erst gewonnener Ergebnisse sofort verbindlich festzulegen. Um dennoch ein gewisses Maß an Regelung zu schaffen, ist die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Rechtsfigur des "Letter of Intent" (kurz: LoI) ein in der Praxis bewährtes Mittel.

Bei einem LOI handelt es sich um eine Erklärung der potenziellen Vertragsparteien, in der das Interesse und die Absicht bekundet werden, auf der Grundlage bereits erzielter Gesprächs- und Verhandlungsergebnisse einen Unternehmenskauf bzw. -verkauf durchführen zu wollen.

Der dem US-amerikanischen Recht entstammende Begriff der Due Diligence bezeichnet beim Unternehmenskauf eine Überprüfung des zu erwerbenden Unternehmens. Sie dient zur Ermittlung des mit dem Erwerb des Unternehmens verbundenen Risikos sowie der Ermittlung des Kaufpreises.

Untersucht wird im Regelfall das gesamte Unternehmen in wirtschaftlicher, finanzieller, steuerlicher und rechtlicher Hinsicht. So werden unter anderem die Marktposition analysiert, Jahresabschlüsse überprüft, gesellschaftsrechtliche Verhältnisse ermittelt und Rechtsbeziehungen zu Dritten untersucht. Je größer die geplante Transaktion, desto üblicher wird hier eine Beauftragung von Teams an Spezialisten für die jeweiligen Fachgebiete sein.

Gern sind wir Ihnen auch bei der Bewertung und der Kaufpreisfindung behilflich. Regelmäßig erfolgt die Bewertung bei gewerblich tätigen Unternehmen nach einem Ertragswertverfahren. Bei einer solchen Bewertung kommt es also maßgeblich darauf an, welchen Ertrag das eingesetzte Kapital erwirtschaftet.

Eine spezielle Form für einen Unternehmenskaufvertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies ist vielmehr von der Art der Übertragung und der Zusammensetzung des übertragenen Vermögens abhängig. So ist zum Beispiel bei einem Share Deal durch die Übertragung von Anteilen an der GmbH eine notarielle Beurkundung schon gesetzlich in § 15 GmbHG vorgeschrieben. Bei einem Asset Deal ist maßgeblich, welches Vermögen übertragen wird. Erfolgt etwa die Übertragung von Grundvermögen, ist auch hier notarielle Beurkundung notwendig, grundsätzlich reicht hier aber ein privatschriftlicher Vertrag. Bei einer Verschmelzung oder auch anderen Umwandlungsvorgängen ist ebenfalls gesetzlich die notarielle Beurkundung vorgesehen.

Da gesetzlichen Gewährleistungsregeln wie Rücktritt, Nachbesserung und Minderung für den Unternehmenskauf nur bedingt geeignet sind, ist es meistens erforderlich, ein eigenes Haftungsregime in den Vertrag aufzunehmen. Dies erfolgt in der Regel durch Ausschluss gesetzlicher Gewährleistung und Formulierung von Garantiezusagen über bestimmte maßgebliche Punkte.

Arten von Unternehmenstransaktionen

©ImageFlow – Shutterstock.com

Zum einen besteht bei einer Unternehmenstransaktion die Möglichkeit, diesen als sogenannten Share Deal auszugestalten. Dabei werden die Geschäftsanteile an dem zu erwerbenden Unternehmen auf den Käufer übertragen. Vorteilhaft bei dieser Art der Übertragung ist die leichte Erfassbarkeit des Kaufgegenstandes. Da nur Geschäftsanteile übertragen werden, ist eine Erfassung aller Sachen und Rechte des zu verkaufenden Unternehmens nicht notwendig.

Der Unternehmenskauf kann auch in Form eines sogenannten Asset Deal durch eine Übertragung der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, also aller Sachen und Rechte (Passiva und Aktiva) des Unternehmens erfolgen. Dabei wird jedes Wirtschaftsgut und jede Verbindlichkeit mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners einzeln auf den Käufer übertragen. Rechtlich stellt diese Art des Unternehmenskaufs einen Sach- und Rechtskauf gemäß § 433 bzw. § 453 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.

Eine weitere Möglichkeit, einen Unternehmenskauf abzuwickeln, bietet die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Dabei erfolgt eine Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger).

Rechtsfolge dieser Art der Übertragung ist ein Übergang sowohl des Vermögens als auch der Schulden der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft. Eine Zustimmung von Vertragspartnern für den Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nicht einzuholen. Die übertragende Gesellschaft erlischt in Folge der Verschmelzung vollumfänglich.

 

Weitere Leistungen von CHP

 

Kontaktieren Sie uns

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin. Wir freuen uns auf Sie!

Sie erreichen unsere Zentrale in München jederzeit unter der Telefonnummer 089-74 91 48 0
oder Sie kontaktieren uns ganz einfach über unser Kontaktformular. 

Zum Kontaktformular

17 Bewertungen
4,5
4,5 von 5 Sternen
4 Bewertungen
48 Bewertungen