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Kosten für Schlüsseldienst von Steuer absetzen

26. Oktober 2016 – Dr. Rafael Hörmann
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    Fällt die Tür in das Haustürschloss, so werden die Dienste eines Schlüsseldienstes in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes ist dabei regelmäßig ein kostspieliges Unterfangen. Aus diesem Grund ist die Frage berechtigt, ob diese Kosten steuerlich in Abzug gebracht werden können. Zur Beantwortung der Frage muss zwischen betrieblicher und privater Veranlassung unterschieden werden.

    Ist der Schlüsseldienst betrieblich veranlasst, so sind die Kosten hierfür generell uneingeschränkt als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.

    Bei ausschließlich privat genutzten Räumen, kommt der Abzug nur bei Einbau eines neuen Schlosses in Betracht. Diese Einbauten im Rahmen des Einbruchsschutzes stellen eine begünstigte Handwerkerleistung gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG dar. Es können daher 20 % der Kosten, höchstens aber 1.200,00 EUR, geltend gemacht werden. Hierbei ist auf die formalen Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG, insbesondere eine unbare Bezahlung des Schlüsseldienstes zu achten.

     

     

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