Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Erbschaftssteuerbefreiung nur bei schnellem Umzug

28. Februar 2020 – Max Mörtl
    None

    Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) regelt, dass der Erwerb einer bis zu 200 qm großen Immobilie von Todes wegen steuerfrei ist, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod selbst darin gewohnt hat und der Erbe unverzüglich nach dem Tod zum Zwecke eines Familienheims dort einzieht. 

    Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also innerhalb einer angemessenen Zeit. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich mit Urteil vom 28.05.2019 (Az.: II R 37/16) entschieden, dass die angemessene Zeit in diesem Fall einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst. Nach dem Ablauf der sechs Monate nach dem Tod des Erblassers muss der Erbe darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschieden hat, weswegen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände, die im Einfluss des Erben liegen, wie z.B. die Renovierung oder Sanierung der Immobilie, sind dem Erben nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

    Besondere Gründe können hingegen vorliegen, wenn sich der Einzug wegen eines Rechtsstreits zwischen den Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbfall um mehr als sechs Monate verzögert. Auch die Renovierung kann ausnahmsweise ein besonderer Grund sein, wenn sie sich nur deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Immobilie entdeckt wird, der vor Einzug beseitigt werden muss. Je länger sich der Einzug hinauszögert, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung des Erben und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung. 

    Zu beachten ist, dass es erforderlich ist, dass der Erbe tatsächlich in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung ist nicht ausreichend, auch nicht, wenn sie in der Erbschaftssteuererklärung so angegeben wird. 

     

     

     

    Zurück zur Übersicht
    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen