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Sozialversicherungspflicht für Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen

5. März 2020 – Max Mörtl
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    Für Pflegekräfte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV), also nicht selbständig Beschäftigte, gilt die Sozialversicherungspflicht. Eine Beschäftigung in dem Sinne ist eine Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Selbständige und Freiberufler gelten nicht als Beschäftigte und sind daher auch nicht sozialversicherungspflichtig.

    Selbständige Pflegekräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen arbeiten, sind in der Regel nicht tatsächlich selbständig tätig und insofern „Scheinselbständige“. Die für eine Selbständigkeit notwendige unternehmerische Freiheit kann bei der Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum gewährleistet werden, es gestaltet sich eher so, dass sich die Pflegekraft vollständig in den Betriebsablauf der Pflegeeinrichtung eingliedern muss.

    Es genügt auch nicht, dass den Pflegekräften Freiräume bei ihrer Arbeit eingeräumt werden, wie beispielsweise eine Wahlmöglichkeit der zu betreuenden Personen oder die Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.

    Das Bundessozialgericht entschied daher mit Urteil vom 07.06.2019 (Az.: B 12 R 6/18 R), dass trotz des aktuellen Mangels an Pflegekräften auch hier die Sozialversicherungspflicht gilt. Eine Entlastung von den Sozialversicherungsbeiträgen zur Erhöhung der Vergütung ist auch in sog. „Mangelberufen“ nicht möglich.

     

     

     

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