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Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

9. März 2020 – Max Mörtl
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    Der Anspruch auf Kindergeld setzt voraus, dass der weitere Ausbildungsgang des Kindes noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit bildet. Hingegen kein Kindergeldanspruch besteht, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung des Kindes auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit vordergründig ist und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. 

    Dies wirkt sich insbesondere auf Studenten aus, die ihr Masterstudium berufsbegleitend absolvieren. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.

    Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Indiz für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung kann sprechen, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder über mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine Vollzeitbeschäftigung oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Indizwirkung hat ebenso der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Es ist außerdem entscheidend, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert.

    Beispiel:

    Das Kind beginnt nach seinem erfolgreichen Bachelor-Studium zum Wintersemester ein Master-Studium im selben Fach und arbeitet im zweiten Semester ab 01.04. in einem Unternehmen als wissenschaftlicher Mitarbeiter 20 Stunden in der Woche. In den Semesterferien arbeitet es vom 01.08. bis zum 30.09. in dem Unternehmen 40 Stunden pro Woche und kündigt zum 30.09., um seine Masterarbeit voranzubringen. Danach vereinbart es beim gleichen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag mit 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche ab 01.11.

    Lösung: 

    Es kommt auf die Nebentätigkeit nicht an, wenn das Kind seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Das ist hier der Fall, da es sich um ein sog. konsekutives Masterstudium handelt, ein Masterstudium direkt im Anschluss an das Bachelorstudium im selben Fach. Das Kind darf lediglich keiner sog. schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also nicht mehr als zwanzig Wochenstunden arbeiten. Hierbei kommt es auf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche des Jahres an. Diese berechnet sich in unserem Beispiel wie folgt: 

    (17 Wochen x 20 h) + (8 Wochen x 40 h) + (8 Wochen x 15 h) : 52 Wochen = 15 Stunden / Woche. 

     

     

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