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Auswirkungen der Corona-Krise auf das Mietrecht

27. April 2020 – Vanessa Distler
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    Der Bund verabschiedete am 27.03.2020 das Bundesgesetz, das Regelungen zum Schutz nicht nur von Wohn- sondern auch von Gewerbemietern in Folge der Corona-Pandemie enthält. Dazu gehören Einschränkungen von Kündigungen von Miet-und Pachtverhältnissen, sowie Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassungen.

    1. Mietern darf nicht gekündigt werden

    Wenn Mieter ihre Miete zwischen April und Juni 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen können, darf ihnen nicht gekündigt werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen, als auch für Selbständige und Großkonzerne. Die Regelung bezieht sich somit auf private Mietwohnungen und Gewerbeimmobilien (Grundstücke und Räume). Der Mieter muss jedoch seine Notlage nachweisen, z. B. durch eine behördliche Untersagung des Betriebs. Dies soll auch für Pachtverhältnisse – einschließlich Landpachtverhältnisse – gelten.

    Bisher durfte ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter zwei Monate nicht zahlen kann.

    2. Neue Bestimmungen gelten bis 30. Juni 2020 

    Die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes sollen vorerst bis zum 30.06.2020 gelten. Eine Verlängerung bis zum 30.09.2020 ist möglich.

    3. Frist für nicht gezahlte Mieten 

    Die nicht gezahlten Mieten sollen spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein, ansonsten ist eine Kündigung möglich. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.06.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

    Bitte beachten: Die Stundung hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können.

    Mietkürzungen sind in dem Vorschlag nicht enthalten. Diese sind nur wegen eines Mietmangels möglich und als solcher gilt die Corona-Pandemie nicht.

     

     

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