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Corona-Krise: Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtigte wegen Verdienstausfall

28. April 2020 – Vanessa Distler
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    Aufgrund der Corona-Pandemie sind zahlreiche Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zwangsweise geschlossen worden. Daraufhin müssen Eltern Ihre Kinder selbst betreuen. Das bedeutet wiederum, dass diese ihren Berufen nicht nachgehen können.

    Laut Infektionsschutzgesetz werden den Sorgeberechtigten Entschädigungsansprüche gezahlt.

    Eine Neuregelung trat am 30.03.2020 durch den neuen Gesetzesbeschluss vom 27.03.2020 in Kraft.

     

    In diesem Artikel finden Sie ein Überblick über folgende Fragen:

    • Wer ist anspruchsberechtigt?
    • Welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?
    • Welcher Betrag wird gezahlt?
    • Wo und wer muss den Anspruch stellen?
    • Welche Regelung gilt während der Ferienzeit?

     

    Wer ist anspruchsberechtigt?

    Die Regelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

     

    Weitere Voraussetzungen

    Das Recht auf Entschädigung soll erst dann greifen, wenn Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung „gegen Zahlung einer dem Entgelt entsprechenden Geldleistung“ abgebaut haben. Dies bedeutet, dass Sorgeberechtigte in erster Linie die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Zeitguthaben und den zustehenden Erholungsurlaub aufwendenmüssen.

     

    Welcher Betrag wird gezahlt?

    Die Höhe der Entschädigung beträgt 67% des Netto-Verdienstausfalls; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt, selbst wenn dieser Betrag unterhalb der 67 Prozent-Grenze liegt. Gezahlt wird die Entschädigung für höchsten 6 Wochen.

     

    Wer stellt wo den Antrag ?

    Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind Behörden der Länder zuständig. Das sind meist die zuständigen Gesundheitsämter. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Deshalb sollte die Beantragung mit dem Arbeitgeber abgeglichen werden.

     

    Was gilt während der Ferienzeit?

    Soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde, fällt das Recht auf Entschädigung weg.

     

     

     

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