Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Neue Regelung zum Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung

25. Mai 2020 – Max Mörtl
    None

    In Ergänzung zu unserem Artikel „Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers“  vom 22.02.2019 wird im Folgenden ausgeführt, wie sich nach neuer Information der Finanzverwaltung das Miteigentum des Ehepartners, etwa an der gemeinschaftlichen Wohnung auf das Arbeitszimmer auswirkt. 

    Bisher konnte ein Ehepartner, der ein Zimmer der gemeinsamen Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, die darauf entfallenden Aufwendungen regelmäßig unabhängig des Miteigentumsanteils des anderen Ehepartners und unabhängig des tatsächlichen Kostenträgers steuerlich geltend machen. 

    Dies gilt nach Erlass der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 04.11.2019 und entsprechender Information der Finanzverwaltung nun nicht mehr

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 können grundstücksorientierte Aufwendungen nur noch in Höhe des Miteigentumsanteils desjenigen, der das Arbeitszimmer nutzt, geltend gemacht werden, in der Regel also 50 %. Das gilt auch, wenn der Ehepartner, der das Arbeitszimmer nutzt, die grundstücksorientierten Aufwendungen, wie Grundsteuer, Abschreibung, Versicherung usw. selbst trägt. Entscheidend ist, ob das Arbeitszimmer im Allein- oder im Miteigentum des Nutzers steht. 

    Hingegen die nutzungsorientierten  Aufwendungen, wie Energiekosten, Reinigungskosten usw. können weiter bis 1.250,00 € p.a. geltend gemacht werden. Es ist dabei unschädlich, wenn die Kosten von dem gemeinsamen Konto der Eheleute bezahlt werden. 

    Die o.g. Ausführungen gelten auch in einer Mietwohnung. Die Kaltmiete gehört zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Für die Geltendmachung muss der Nutzer des Arbeitszimmer auch Mieter der Wohnung sein. Wenn also beispielsweise nur die Ehefrau im Mietvertrag steht, kann der Ehemann keine grundstücksorientierten  Aufwendungen für das von ihm genutzte Arbeitszimmer in der Wohnung geltend machen. 
     

    Sie nutzen zuhause ein Arbeitszimmer und wissen nicht, welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können und wie? Kontaktieren Sie uns, um sich diesen erheblichen steuerlichen Vorteil zu Nutze zu machen! Wir stehen Ihnen auch während der Corona-Pandemie uneingeschränkt zur Verfügung.

     

     

    Zurück zur Übersicht
    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen