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Wann sind Kapitalerträge in der Steuererklärung 2020 anzugeben?

5. Juli 2021 – Niklas Schilling
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    Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (sog. Abgeltungssteuer). Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.

    Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

    • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde wie beispielsweise bei Darlehen anAngehörige oder für Gesellschafter-Darlehen,Steuererstattungszinsen nach § 233aAO oder Zinsen von ausländischen Banken etc. DerSteuersatz für diese Erträge im Rahmender Einkommensteuer-Veranlagung entsprichtdann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatzvon 25% (vgl. § 32d EStG).

     

    • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehaltenwurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuer, d.h. Sie sind grundsätzlich weiterhin kirchensteuerpflichtig, es erfolgt aber kein Abzug direkt von den Kapitalerträgen).In diesem Fall reicht es aus, nur diedarauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben.Die Kirchensteuer wird dann im Rahmender Veranlagung festgesetzt.

     

    Wichtig ist dabei zu beachten: Eine Minderung der Abgeltungsteuer um die gezahlte Kirchensteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

    Die Angabe der Kapitalerträge in der persönlichen Steuererklärung ist sinnvoll, wenn

     

    • die Besteuerung einschließlich sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann beispielsweise auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.

     

    • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug und die Voraussetzungen für die Anwendung des Teileinkünfteverfahren vorliegen. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen. Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25% oder bei mindestens 1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss auf die Gesellschaft.

     

    • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn dem entsprechenden Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte. Durch den Sparer-Pauschbetrag sind 801 Euro bzw. 1.602 EUR Einkünfte aus Kapitalerträgen von der Kapitalertragsteuer befreit. Der Sparer-Pauschbetrag schließt die Nutzung von Werbungskosten in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften aus.

     

    • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen in zulässigem Umfang verrechnet werden sollen.

     

     

    Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung beabsichtigt ist. Für

    Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

    Auch im Fall der Günstigerprüfung, also wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %, kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden.

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