Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags
Seit dem Jahr 2021 erhalten diejenigen Eltern, welchezusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, einen Kinderfreibetrag für jedes steuerlich anzukennende Kind in Höhe von 2.928,- EUR. Zudem erhalten gemeinsam besteuerte Eltern einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) des Kindes in Höhe von 2.928,- EUR. Dies wird den Eltern jedoch nur in den Fällen eingeräumt, in welchen die steuerliche Entlastung höher als das Kindergeld ist. In den Fällen, in welchen die Elternteile nicht gemeinsam besteuert werden, bekommt jedes Elternteil gemäß § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) die Hälfte der vorgenannten Freibeträge (jeweils 1464,- EUR). Der hälftige Freibetrag eines Elternteils kann jedoch auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt.
Dies liegt dann vor, wenn das Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % nachkommt (R 32.13 Abs. 2 EStR). Mit der Übertragung des Kinderfreibetrags geht stets auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) einher. Dies war bisher zwar schon die geltende Praxis, jedoch wurde dies nun erstmals gesetzlich in § 32 Abs. 6 S. 6 EstG geregelt. Hierbei ist jedoch die Einschränkung zu beachten, dass bei minderjährigen Kindern der BEA-Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur auf das Elternteil übertragen werden kann, bei welchem das Kind gemeldet ist. Dem anderen Elternteil, welchem die BEA-Freibeträge entzogen werden, wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dass dieser der Übertragung widerspricht, wenn er bislang Kinderbetreuungskosten übernommen oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat. Entscheidend für den Widerspruch ist, dass die Betreuung auf gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur vorübergehend stattgefunden hat.