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Privates Veräußerungsgeschäft: Ist der Verkauf einer Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer steuerpflichtig?

11. Oktober 2021 – Leon Stephan
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    Der Gewinn einer Veräußerung von einer privaten Immobilie, welche innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird, kann einkommenssteuerpflichtig sein gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

    Wird eine Immobile oder Wohnung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist der Gewinn aus der Veräußerung der Ferienwohnung nicht steuerbar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG und deshalb nicht zu versteuern.

    In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.03.20211.3.2021 – IX R 27/19, wurde die bislang umstrittene Frage geklärt, ob anteilig bei der Veräußerung einer Wohnung mit einem beruflichen Arbeitszimmer Steuern anfallen, soweit das Arbeitszimmer für Überschusseinkünfte verwendet wird. Im vorliegenden Fall war das Arbeitszimmer für eine Arbeitnehmertätigkeit verwendet worden. Der Bundesfinanzhof hat in diesen Fällen die Steuerbarkeit verneint und damit begründet, dass ein häusliches Arbeitszimmer durch einen  Arbeitnehmer auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt und somit die Veräußerung steuerbefreit ist. Eine schädliche Nutzung und somit auch eine anteilige Besteuerung läge z.B. bei einer Fremdvermietung vor.

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