Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf einer Ferienwohnung oder Zweitwohnung mit Inventar
Im Falle der gewinnerbringenden Veräußerung einer Immobilie innerhalb der ersten 10 Jahre nachdem Erwerb wird der Gewinn nach dem Einkommenssteuergesetz als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft besteuert gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hiervon ist jedoch derjenige Eigentümer nicht betroffen, welcher durchgehend seit dem Erwerb in der Immobilie bzw. Wohnung selbst wohnt oder diese im Jahrder Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Andere Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern unterliegen der Einkommenssteuer dann, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb gewinnerbringend veräußert werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG. Hiervon nicht betroffen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs, z.B. Wohnungsmöbel oder Elektrogeräte des Haushalts.
Die Zeitspanne von beweglichen Wirtschaftsgütern erhöht sich auf 10 Jahre, wenn diese in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EstG.
Im Falle der Veräußerung einer Ferienwohnung oder Zweitwohnung mit Inventar gilt für die Wohnung und das Grundstück die 10-Jahresregel, soweit die Wohnung auch vermietet wird.
Wird eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist der Gewinn aus der Veräußerung der Ferienwohnung nicht steuerbar (so auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.06.2017 – IX R 37/16, BStBl. II 2017, 1192).
Die Wirtschaftsgüter im Inventar der Ferienwohnung oder Zweitwohnung sind regelmäßig als Gegenstände des täglichen Gebrauchs anzusehen. Sie unterliegen keiner Haltefrist und sind nicht steuerbar.