Gewinne aus „Online-Pokerspielen“ können steuerpflichtig sein
Das Finanzgericht Münster entschied in einem aktuellen Urteil (FG Münster, Urt. V. 10.03.2021 – 11 K 3030/15), dass Gewinne aus einem Online-Pokerspiel steuerpflichtig sein können.
Die Teilnahme an Online-Pokerspielen kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) führen und einen Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG begründen, wenn sich diese als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Bei Glücksspielen (Eintritt eines Gewinns hängt vom Zufall ab) liegt mangels einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, so dass Gewinne hieraus nicht steuerpflichtig sind. Bei Geschicklichkeitsspielen – hierzu zählt nach Auffassung des FG Münster Online-Poker - liegen hingegen Leistungsbeziehung zwischen den Mitspielern vor, die für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichend sind. Der Rahmen der Vermögensverwaltung werde bei „berufsmäßigen“ Pokerspielern überschritten.