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Vorsicht vor Ausgleichszahlungen bei einem Berliner Testament

3. Februar 2022 – Leon Stephan
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    Im Falle, dass in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten vorgesehen ist, dass in einem Erbfall zunächst der lebende Ehepartner alleiniger Erbe wird und die Kinder die Schlusserben sind (sogenanntes „Berliner Testament“), können Probleme entstehen.

    Schlusserben sind solche Erben, die gemäß dem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten erst nach dem Tod beider Elternteile erben. Dabei muss es sich bei den Schlusserben nicht zwingend um die Kinder der Eheleute handeln.

    Zunächst ist die Verfügungsmacht über das hinterbliebene Vermögen für den lebenden Ehepartner aufgrund der Schlusserben (die Kinder) nur eingeschränkt. Wenn nun eines der Kinder von dem lebenden Elternteil begünstigt wird und dementsprechend ein Grundstück - aus dem von dem verstorbenen Ehepartner geerbten Vermögen - übertragen bekommt und die anderen nicht, dann stehen den anderen Geschwistern in den meisten Fällen ein Ausgleichsanspruch gegen den Beschenkten zu.

    Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 24/19) können diese Ausgleichszahlungen in Bezug auf die möglicherweise anfallende Schenkungssteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Dies ist auch noch im Nachhinein möglich.

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