Der Betrieb von Photovoltaikanlagen als Liebhaberei
Allgemeines:
Der Verkauf von überschüssigem Strom, welcher aus einer betriebenen Photovoltaikanlage stammt, ist als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der Strom, welcher allerdings selbst verbraucht wird, ist als steuerpflichtige Sachentnahme anzusehen. Aus diesen Einstufungen kann es folglich Probleme für den Betrieb von kleinen, das heißt für den privaten Haushalt betriebene Photovoltaikanlagen geben, da es hierbei zu kleinen Stromüberschüssen kommen kann. Um diesen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, wurde eine neue Regelung für kleinere Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW/kWp entwickelt. Die Lösung ist es diese, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, als Liebhaberei anzusehen, was zur Folge hat, dass keine Gewinnermittlung vorgenommen werden muss und somit die Einkommenssteuer für die betriebene Photovoltaikanlage entfällt.
Voraussetzungen:
Zu den Voraussetzungen für die Einstufung als Liebhaberei zählt, dass die Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen eines Betreibers von 10 kW/kWp nicht überschritten werden darf. Hierbei gilt zu beachten, dass die Leistung aller Photovoltaikanlagen auch von verschiedenen Grundstücken eines Betreibers zusammengerechnet wird. Zusätzlich muss die Anlage zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und somit der Strom auch selbst verbraucht werden.
Des Weiteren muss es sich um eine Anlage handeln, die entweder nach dem 31.12.2003 oder vor über 20 Jahren in Betrieb genommen worden ist.
Antrag auf Liebhaberei:
Der Antrag auf Befreiung ist bei demjenigen Finanzamt zu stellen, welches auch für die Einkommenssteuer zuständig ist. Diejenigen Anlagen welche erst nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, müssen den Antrag bis zum Ende des jeweiligen Jahres stellen, wo die Anlage in Betrieb genommen wurde. Alle zuvor errichteten Anlagen haben eine Antragsfrist bis zum 31.12.2022.
Sonstiges:
Die neuen Regelungen sind auch übertragbar auf Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.