Wie kann man als Ehepartner die Kosten eines gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmers in einer gemeinsamen Wohnung steuerlich geltend machen?
Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.250 € pro Jahr ist, dass für die Wahrnehmung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeitnehmertätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit bildet.
Bespiel für einen solchen Anwendungsfall ist insbesondere das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers oder einer Lehrerin, soweit kein Büro in dem Schulgebäude zur Verfügung steht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dabei in dem Schulgebäude, wo der Regelunterricht stattfindet und gerade nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer.
Aus § 4 Absatz 5 Nummer 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) ergibt sich, dass sogar eine unbegrenzte steuerliche Abschreibung möglich ist, wenn dieses Arbeitszimmer das Zentrum der gesamten Arbeitnehmertätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit darstellt.
Falls die Wohnung, in welcher sich das Arbeitszimmer befindet, mit dem Ehepartner geteilt wird, ist bezüglich der steuerlichen Abschreibung zu differenzieren:
Alle nutzungsbedingten Aufwendungen, wie z.B. Energie, Reinigung oder Reparaturen im Arbeitszimmer, sind vollständig abzugsfähig.
Bezüglich der grundstücksorientierten Aufwendungen, wie z.B. Zinsen, Grundsteuer, Versicherungen etc., sind sich der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung nicht einig, in welchem Umfang diese abzugsfähig sind.
Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs kommen für grundstücksorientierte Aufwendungen nur Abzüge in Höhe des Miteigentumsanteils in Betracht (BFH, Urteil vom 06.12.2017 – VI R 41/15, BStBl. II 2018, 355).
Dieser Ansicht stimmt das Finanzministerium Schleswig-Holstein nicht zu. Für die grundstücksorientierte Abschreibung in voller Höhe wird als Voraussetzung gesehen, dass die Aufwendungen entweder vom eigenen Konto oder vom gemeinsamen Konto bezahlt werden (FinMin Schleswig-Holstein vom 08.01.2020 – VI 308 – S 2145 – 116).
Aufgrund der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt gilt dieses Urteil grundsätzlich für die Sachbearbeiter der Landesfinanzämter. Daher erscheint es empfehlenswert, sich an der Ansicht des BFH zu orientierten, soweit Ihr Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein liegt.
Von Leon Stephan