Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Pflege der Eltern
Bei der Erbschaftsteuer kann ein sogenannter Pflegefreibetrag von bis zu 20.000,00 EUR gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Das gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch für Schenkungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen.