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Künstlersozialabgabe sinkt ab 1. Januar 2018

3. Januar 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Abgabepflichtige Instanzen

    Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig sind aber ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesigns an selbständige Auftragnehmer erteilen.

    Abgabepflicht Befreite

    Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, vgl. § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

    Höhe der Abgabe

    Bitte beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird (siehe Künstlersozialabgabeverordnung 2018 (KSAbg2018V); Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2017 Teil 1 Seite 3056).

     

     

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