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Zahlungsaufforderung für das Transparenzregister

14. Oktober 2019 – Josef Renner
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    In den vergangenen Wochen wurden juristische Personen des Privatrechtes und eingetragenen Personengesellschaften Zahlungsaufforderungen zugesandt, welche Jahresgebühren für die Führung des Transparenzregisters beinhalteten. Die Erhebung dieser Gebühren ist nach aktuellen Stand rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache vom 17.03.2017 (BT-Drs. 18/11555, S. 134) und der darin enthaltenen Begründung des § 24 Abs. 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwächegesetz – GwG).

    Die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche ist zwar nicht gebührenpflichtig. Jedoch fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr bis zum Jahr 2019 von 2,50 EUR netto pro Jahr an und ab dem Jahr 2020 4,80 EUR netto pro Jahr an gemäß § 24 Abs. 1 GwG i.V.m. § 1 TrGebV sowie Nr. 1 der Anlage zu § 1 TrBevG. Für das Jahr 2017 fällt die hälftige Führungsgebühr in Höhe von 1,25 € netto an. Auf diese Weise soll das Transparenzregister finanziert werden. Die Gebühren unterliegen als Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer und können unabhängig davon erhoben werden, ob den Transparenzpflichten tatsächlich nachgekommen wird.

    Die Führung des Transparenzregisters wird als individuell zurechenbare öffentliche Leistung eingestuft, auch wenn die Meldepflicht als erfüllt gilt, da auch in diesen Fällen das Transparenzregister Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigte zur Verfügung stellt und somit über die Erhöhung der Transparenz zur Verhinderung des Missbrauchs der Vereinigungen beiträgt. Das bedeutet, dass die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters grundsätzlich erhoben wird, wenn eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 5 GwG zu dem jeweiligen öffentlichen Register gemeldet ist.

    Zu den Gebührenschuldnern gehören daher:

    • Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA,
    • Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie
    • Rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine und Partnerschaftsgesellschaften (PartG und Part mbB)

    Der Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde laut Impressum des Transparenzregisters durch das Bundesministerium der Finanzen beliehen und ist somit mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beauftragt. Der Zahlungsaufforderung durch Bescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist daher nachzukommen, soweit sie die jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters betrifft.

     

    Disclaimer:

    Aufgrund einer aktuellen Betrugsmasche möchten wir darauf hinweisen, welche Kriterien auf eine Echtheit von Zahlungsaufforderungen hinweisen:

    • Bitte achten Sie auf den Ausstellenden des Bescheids. Gültige Bescheide kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.
    • Bitte auf die angegebene Höhe des Betrags achten. Wie im Artikel beschrieben fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr an:
      • bis zum Jahr 2019 2,50 EUR netto pro Jahr
      • ab dem Jahr 2020 4,80 EUR netto pro Jahr
    • Bescheide sind bei Erstkontakt nur in der Papierform (Brief) formwirksam.

    Auch hier gilt: Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung bitte beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anrufen und nachfragen!

     

     

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