Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Homepage und Domain

4. November 2019 – Carolin Vogel

    Homepages und Domains haben in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und sind zu einem Aushängeschild für ein Unternehmen geworden. Sowohl für die Erstellung als auch für die Pflege und Wartung einer Homepage fallen Kosten an sowie für den Erwerb einer Domain. Wie diese Aufwendungen handels- und steuerrechtlich zu behandeln sind, wird nachfolgend erläutert.

    1. Unterscheidung Homepage und Domain

    Für die steuerliche Beurteilung des Themas Internetauftritt eines Unternehmers ist zwischen der Homepage und der Domain zu unterscheiden. Beide sind selbstständig zu bewerten.

    2. Homepage

    Bei der Homepage handelt sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, wenn die Homepage dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauerhaft dienen soll (§ 247 Abs. 2 HGB). Wirtschaftsgüter sind Sachen oder Rechte, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel ein Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (H 4.2 Abs. 1 EStH). Bei einer Betriebsveräußerung würde bei der Ermittlung des Gesamtkaufpreises für den Internetauftritt einen eigenständiger Wert ermittelt werden, sodass eine selbstständige Bewertbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Grundsätzlich kann eine Homepage über mehrere Jahre genutzt werden, sodass Anlagevermögen vorliegt.

    Für die Frage, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen Anschaffungsvorgang handelt oder um nicht aktivierungsfähige Herstellungskosten (und somit um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben) ist entscheidend, ob die Homepage von dem Unternehmer selbst (bzw. einem seiner Mitarbeiter) erstellt oder ob für die Erstellung der Homepage jemand beauftragt wurde.

    Handelt es sich um eine von dem Unternehmer selbst erstellte Homepage, besteht sowohl handels- wie auch steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG. Damit liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

    Wird für die Erstellung der Homepage ein Dritter beauftragt, ist für die Frage, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen Vorgang handelt, entscheidend, ob mit der Erstellung der Homepage ein beauftragter Dritter auf dienst- oder werkvertraglicher Basis tätig wird. Dabei kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern auf die Durchführung des Vertrages und die von den Vertragspartnern übernommenen Verpflichtungen.

    Regelmäßig wird der beauftragte Dritte für den Erfolg der Erstellung einer ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Homepage schulden. Für den Fall, dass Fehler auftauchen, wird er entsprechende Gewährleistungsverpflichtungen übernommen haben. Damit würde ein Werkvertrag vorliegen und die an den beauftragten Dritten gezahlte Vergütung führt zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten.

    Eine Aktivierung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Homepage im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erstellt wird. Bei einem Dienstvertrag obliegt das Risiko dem Auftraggeber, sodass dieser wie ein Hersteller behandelt wird. Damit sind, wie bei einer selbst erstellten Homepage, bei Vorliegen eines Dienstvertrags sofort abzugsfähige Betriebsausgaben gegeben.

    Werden die Aufwendungen bei Vorliegen eines Werkvertrags aktiviert, erfolgt eine zeitanteilige lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Abschreibungszeitraum ist in den AfA-Tabellen nicht geregelt, sodass dieser individuell zu schätzen ist. In der Praxis wird die Nutzungsdauer einer Homepage in Analogie zu der Nutzungsdauer von einer Software von drei Jahren herangezogen (vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.2000 - IV D 2 - S 1551 - 188/00, BStBl. I 1532). Für Standard-Software gilt insofern die Nutzungsdauer von Personalcomputern (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urt. v. 16. 1. 2003 - 10 K 82/99, DSTRE 2003, 906).

    Es erscheint unseres Erachtens auch angemessen, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage regelmäßig mit drei Jahren anzusetzen.

    Es ist zu beachten, dass sofern ein Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sich die Anschaffungskosten um die Höhe der bezahlten Umsatzsteuer erhöhen und somit auch die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 9b EStG.

    3. Aufwendungen für Pflege und Instandhaltung der Homepage

    Laufende Aufwendungen für die Pflege und Instandhaltung einer Homepage stellen Erhaltungsaufwand dar und damit handelt es sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben. Zu den laufenden Aufwendungen gehören die Kosten der Pflege bzw. der ständigen Aktualisierung der Homepage.

    Sollte eine wesentliche Verbesserung der Homepage erfolgen, können diese zu nachträglichen Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB sowie § 7 Abs. 1 EStG führen.

    4. Domain

    Bei der Domain handelt es sich um die technische Adresse im Internet. Diese wird durch die zentrale Vergabe Stelle der DENIC (Deutsche Network Information Center eG) vergeben. Die Vergabe erfolgt im Rahmen eines Werkvertrags, sodass ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Bei einer Domain handelt es sich um ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, H 5.5 EStH. Dies hat zur Folge, dass die Domain handels- und steuerrechtlich zu bilanzieren ist, § 246 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG.

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH-Urteil vom 19.10. 2006, Az. III RA 6/05), dass eine Domain grundsätzlich nicht abnutzbarist, somit können keine Abschreibungen vorgenommen werden. Eine Realisierung des Verlusts oder des Gewinns erfolgt damit erst im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, der Veräußerung oder der Entnahme des immateriellen Wirtschaftsguts.

     

     

    Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

     

     

    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen