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Neue Regelungen des Jahressteuergesetz 2019

8. Januar 2020 – Florian Herrmann
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    Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Steuergesetze“, in Fachkreisen als „Jahressteuergesetz 2019“ bezeichnet, zugestimmt. Ein Teil der Regelungen des Jahressteuergesetzes tritt hierbei bereits am 01.01.2020 in Kraft, unter anderem die Umsetzung der EU-Vorgaben zu den sogenannten Quick Fixes, das sind schnelle Reparaturen in bestimmten Bereichen der Umsatzsteuer: Reihengeschäfte, innergemeinschaftliche Lieferungen und Konsignationslager. Im Folgenden möchten wir Sie daher über für Sie relevante Änderungen hinsichtlich dieser Quick Fixes informieren.

     

    Innergemeinschaftliche Lieferungen - §§ 4 Nr. 1 b, 6a Abs. 1 UStG, § 17a ff. UStDV 

    Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt zukünftig nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) mitgeteilt hat. Darüber hinaus ist nach dem neuen § 4 Nr. 1 b UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung zukünftig nur noch steuerfrei, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (§ 18 a UStG) nachgekommen ist. 

    Die USt-ID-Nr. müssen damit in Zukunft nicht erst zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen und geprüft werden. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, die internen Prozesse hinsichtlich der Prüfung der USt-ID-Nr. zu überprüfen und ggf. anzupassen.

    Darüber hinaus wird in § 17a UStDV ein alternativer Belegnachweis auf unionsrechtlicher Basis eingeführt. Da die bisherigen Nachweise allerdings nach dem neuen § 17b UStDV aber weiterhin gültig bleiben, ergeben sich hinsichtlich des Belegnachweise zunächst keine wesentlichen Änderungen.

     

    Reihengeschäfte - § 3 Abs. 6a UStG

    Der neue § 3 Abs. 6a UStG regelt zukünftig die Definition eines Reihengeschäfts. Hiernach liegt eine solches Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. 

    Maßgeblich für die Beurteilung, welches der abgeschlossenen Liefergeschäfte die Beförderungs- oder Versendungslieferung darstellt und als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann, ist daher zukünftig, welcher Unternehmer die Ware befördert oder im eigenen Namen versendet. Die neue Regelung wirkt sich hierbei insbesondere auf solche Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer, sondern der Zwischenhändler für den Transport verantwortlich ist.  Befördert oder versendet der Zwischenhändler die Ware, gilt die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung als Beförderungs- oder Versendungsleistung, er kann aber durch Verwendung einer USt-ID-Nr. aus dem Mitgliedsstaat des Beginns der Beförderung seine Lieferung zur Beförderungs- oder Versendungsleistung machen.

    In der Praxis ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Verwaltungsauffassung, nichtsdestotrotz sollten auch hier die unternehmensinternen Prozesse geprüft werden.

     

    Konsignationslager - § 6b UStG

    In § 6b UStG werden darüber hinaus die EU-Vorgaben hinsichtlich der sog. Konsignationslager umgesetzt. Die Warenlieferung an den Erwerber wird einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind:

    • zum Zeitpunkt der Bestückung des Lagers ist hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers
    • der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsland weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
    • der Erwerber verwendet gegenüber dem liefernden Unternehmer einem ihm vom Bestimmungsmitgliedsstaat erteilte USt-Id-Nr.
    • Der Unternehmer kommt seinen Aufzeichnungspflichten gem. § 22 Abs. 4f UStG nach und erklärt das Konsignationslagergeschäft in seiner zusammenfassenden Meldung gem. § 18 a UStG.
       

    Der neue § 6b UStG führt, da aufgrund der EU-weit einheitlichen Regelung zu einer größeren Rechtssicherheit. Aufgrund der verbindlichen Vorgaben sollten die eigenen Prozesse hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben aber im Detail geprüft werden.

    Da die vorstehenden Regelungen unseres Wissens nach für Ihre Unternehmen relevant sind und bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten, bitten wir Sie um Prüfung der eigenen unternehmensinternen Prozesse. Gerne können wir Ihnen bei der Prüfung und Anpassung, auch kurzfristig, behilflich sein. Ebenso können Sie sich insofern Rückfragen bestehen jederzeit gerne an uns wenden.

     

     

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