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FAQ zur Corona-Soforthilfe am Beispiel Bayerns

30. April 2020 – Vanessa Distler
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    In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Corona Soforthilfeprogramm gesammelt und am Beispiel Bayern erklärt.

     

    1. Wo ist der Antrag der Bundesregierung bzw. des Freistaats Bayern zu finden?

    Der Online-Antrag ist auf der Seite des BayerischenWirtschaftsministeriums zu finden. Es wird über das gleiche Formular sowohl im Bundesprogramm als auch im Landesprogramm der Antrag gestellt. Die Zuordnung erfolgt automatisch über die Anzahl der Beschäftigten (bis 10 Mitarbeiter im Bundesprogramm, über 10 Mitarbeiter im Bayerischen Landesprogramm). (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/).

     

    2. Welche Voraussetzungen zur Antragsberechtigung für das Soforthilfeprogramm des Bundes müssen erfüllt sein?

    Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen

     

    3. Ich habe mehr als 10 Beschäftigte. Kann ich trotzdem einen Antrag bei der Bundesregierung stellen? 

    Nein. Unternehmen ab 11 bis 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die Bayerische Soforthilfe mit bis zu 50.000 Euro zur Verfügung.

     

    4. Gibt es eine Einreichungsfrist? 

    Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. 

     

    5. Kann ein Antrag sowohl bei der „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern als auch beim Bundesprogramm gestellt werden? 

    Die Soforthilfe des Freistaats Bayern wird auf einen parallel dazu bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können – sofern die bereits bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – einen weiteren Antrag stellen. Hier ist anzugeben, dass bereits ein Antrag gestellt wurde.

     

    6. Wie hoch ist der Zuschuss für mein Unternehmen?

    Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt: 

    •  bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro, 
    •  bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro, 
    •  bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro, 
    •  bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro. 

     

    7. Wie sind die Mitarbeiter, insbesondere Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber im Antrag anzurechnen? 

    Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber sind anteilig einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) anzugeben. Das heißt eine Beschäftigter mit 20 Wochenstunden entspricht 0,5 Vollzeitkräften. Beschäftigte auf 450 € Basis (Mini-Jobber) sind pauschal mit 0,3 Vollzeitkräften anzurechnen. Zur Berechnung der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente: 

    Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 

    Mitarbeiter über 20 bis 30 Stunden = Faktor 0,75 

    Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 

    Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 

    Inhaber sind analog anzurechnen. 

    Freiberufler oder Einzelunternehmer ohne Angestellte geben folglich „1“ statt „0“ als Beschäftigte an. 

    Mitarbeiter in Mutterschutz zählen ebenfalls als Beschäftigte des Unternehmens, Mitarbeiter in Elternzeit nicht

     

    8. Muss das erhaltene Geld zurückgezahlt werden?

    Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen im Antrag korrekt waren. Im Falle einer „Überkompensation“ ist die zu viel erhaltene Soforthilfe jedoch zurück zu zahlen. 

     

    9. Was ist mit „Überkompensation“ gemeint?

    Der Antragsteller gibt seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate an. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.


    10. Wie viele Anträge kann wer stellen? 

    Pro Firma kann ein Antrag gestellt werden. Sollte es sich jedoch um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

     

    11. Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten/Filialen – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?

    Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten/Filialen darf nur einmal ein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden (bspw. die Anzahl der Beschäftigten in allen Betriebsstätten/Filialen und Liquiditätsengpass in allen Filialen addieren). Es darf nicht für jede Betriebsstätte/Filiale ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten/Filialen in anderen Bundesländern. Der Antrag sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens gestellt werden.

     

    12. Ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder ein steuerbegünstigter Verein auch antragsberechtigt? 

    Ja, gemeinnützige GmbHs sind als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform einzustufen und können damit Soforthilfe beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Körperschaftsbefreiung vorliegt oder nicht.

    Auch steuerbegünstigte Vereinesind als Unternehmer im Sinne der Förderung einzustufen, wenn diese Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO) oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO) unterhalten. Als steuerbegünstigt sind hierbei beispielsweise gemeinnützige Verein oder Vereine als steuerbegünstige Berufsverbände anzusehen. 

    13. Was versteht man unter „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ im Antragsformular?

    Die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal drei bzw. fünf aufeinander folgende Monaten herangezogen werden. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlässe von mindestens 20% gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

    Bei verbundenen Unternehmen ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. 

     

    14. Wann ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

    Wenn vor der Corona-Krise bereits ein Insolvenzverfahren lief oder die Voraussetzung hierfür gegeben waren. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 651/2014).

     

    15. Was muss bei Punkt 5 des Antrags „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ angegeben werden?

    Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden Umsatzeinbußen bzw. der Wegfall von Aufträgen sind keinausreichender Grund für eine Förderung. Es muss deutlich gemacht werden, dass die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft (max. die folgenden drei bzw. fünf Monate) nicht mehrgedeckt werden können. Ein Verdienstausfall ohne Liquiditätsengpass kann nicht bezuschusst werden. Erläutern Sie zum Beispiel welche gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche dies für Sie bedeutet. Machen Sie deutlich, dass die Probleme erst nach dem 11. März 2020 aufgetaucht sind.

     

    16. Müssen vorrangig private Ersparnisse oder betriebliche Einlagen verwendet werden?

    Nein. Es müssen keine privaten oder betrieblichen Mittel, die ein Unternehmen vor der Corona-Krise erspart oder erwirtschaftet hat, aufgewendet werden, um die künftigen Verbindlichkeiten zu deckeln. Der Liquiditätsengpass muss durch die weggebrochenen Einnahmen entstanden sein.

     

    17. Müssen Belege eingereicht werden?

    Es muss lediglich der Online-Antrag vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden, können aber unter Umständen helfen, die in Ihrem Antrag gemachten Angaben besser zu verstehen und Ihren Antrag schneller zu bearbeiten. 

     

    18. Wie ist die Soforthilfe Corona steuerlich zu behandeln? 

    Finanzielle Corona-Soforthilfen, die an die von den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe gezahlt werden, stellen in steuerlicher Hinsicht nach geltendem Recht Betriebseinnahmen dar. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. 

     

    19. Kann ich in einigen Wochen einen weiteren Antrag stellen, sofern der Rahmen für den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft wurde? 

    Ja, wenn ein weiterer Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Krise entsteht, können Sie im Rahmen des Maximalzuschusses einen weiteren Antrag innerhalb der Frist (bis 31.05.2020) stellen. WICHTIG: Im Folgeantrag darauf hinweisen.

     

    20. An wen kann ich mich wenden, wenn ich wegen den Ausgangsbeschränkungen und der aktuellen Lage meinen Betrieb nicht aufrechterhalten kann? 

    Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten für Unternehmen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

     

    21. Können bei Einzelunternehmern die Kosten zum Bestreiten des Lebensunterhalts berücksichtigt werden? 

    Beim Liquiditätsengpass können nur anfallende Kosten berücksichtigt werden, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Einzelunternehmer bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch Entnahmen aus der Kasse. Da hier keine Fixkosten für Lohn oder Gehalt als anfallende Kosten existieren, kann dies bei der Soforthilfe nicht berücksichtigt werden. Hier gerät der Unternehmer als Privatperson in Schieflage und sollte die Möglichkeiten im Rahmen des Sozialschutzpaketes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales prüfen: (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html). 

     

    22. Wie kann Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff InfektionsschutzG beantragt werden?

    Voraussetzung für einen Antrag ist eine Absonderungsanordnung der zuständigen Behörde, z. B. durch das Gesundheitsamt. Alle weiteren Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Handreichung „Informationen zum Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtigte wegen Verdienstausfalls“. 

     

    Stand: 24.04.2020

     

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