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Anspruch auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

22. Mai 2020 – Niklas Schilling
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    Nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat ein Anrecht auf Entschädigung jeder, der eines Tätigkeitsverbots (§ 31 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) – das vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde – unterliegt ohne krank bzw. Arbeitsunfähig zu sein und somit einen Verdienstausfall erleidet.

    Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern – jegliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflichten bestehen weiterhin. Die Beträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes zu erhalten. 

    Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen. 

    Jeweilige Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Arbeitgeber können sich die Aufwendungen/Beträge von der zuständigen Behörde und/oder beim zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

    Die Anträge müssen i. d. R. in Papierform eingereicht werden. In den Bundesländern MV, NW, RP, BW, BB, HE, SL, SH, ST können diese sogar schon Online eingereicht werden. 

    Seit Ende März wurde die Regelung um § 56 Abs. 1a IfSG insofern auch für erwerbstätige Sorgeberechtigte erweitert, die aufgrund behördlich angeordneten Schließungen von Kitas oder Schulen, ihr Kind/ ihre Kinder unter 12. Jahren mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen oder besondere Hilfe benötigen (z.B. aufgrund einer Behinderung) und dadurch ebenfalls einen Verdienstausfall erleiden. 

    Zusätzlich dazu gibt es einen sog. „Notfall-Kinderzuschlag“ für Familien mit kleinen Einkommen.

    Wie hoch die jeweiligen Beträge ausfallen, ist der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) oder den zuständigen Behörden zu entnehmen.

    Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für:

    • die Zeit der Krankschreibung oder Krankmeldung,
    • bei anderweitig entlohntem Einsatz im Betrieb,
    • Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG) 

    Es ist bis zu einer gesetzlichen Änderung davon auszugehen, dass der Entschädigungsanspruch gem. 56 Abs. 1a IfSG Mitte Mai 2020 ausläuft. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass bei der momentan krisenbedingten, dynamischen Gesetzeslage der Anspruchszeitraum noch verlängert wird.

     

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