Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Welche Sonderregelungen hat der Bundestag für AGs, GmbHs etc. beschlossen?

19. Juni 2020 – Niklas Schilling
    None
    1. AG, KGaA, SE

    Bei diesen Gesellschaftsformen besteht nun die Möglichkeit der Zulassungeiner Online-Teilnahme an einer Hauptversammlung auch ohne bestehende Satzungsermächtigung mit entsprechender Stimmabgabe durch elektronischer Kommunikation sowie die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern einschließlich Bild- und Tonübertragung.Somit besteht nun die Option einer präsenzlosen „virtuellenHauptversammlung unter bestimmten Voraussetzungen mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten.

    Des Weiteren:

    • Einberufungsfrist zur Hauptversammlung verkürzt und kann nun in 21 Tagen einberufen werden;

    • Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne SatzungsregelungAbschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen;

    • Schaffung der Möglichkeit, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen (Verlängerung der bisherigen Achtmonatsfrist). Dies gilt nicht für die SE.

     

    1. GmbH

    Beschlüsse der Gesellschafter können nun in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne  Einverständnis der Gesellschafter gefasst werden.

     

    1. Genossenschaften

     

    Bei Genossenschaften wurde die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse der Mitglieder auch ohne  Satzungsregelung schriftlich oder elektronisch zu fassen, sowie Generalversammlungen über die Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigungen in Textform einzuberufen. Zugleich können Abschlagszahlungen auf eine zu erwartende Auszahlung eins Auseinandersetzungsguthabens eins ausgeschiedenen Mitglieds oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten.

    Ferner ist eine Feststellung des Jahresabschlusses nun auch durch den Aufsichtsrat möglich.

    Des Weiteren wurde die Regelung getroffen, dass ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Zusätzlich darf die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.

    Hinzu kommt die Option zur Durchführung von Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Umlaufverfahren oder als Telefon- oder Videokonferenz.

     

    Zurück zur Übersicht
    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen