Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf steuerliche Außenprüfungen?
Es ist davon auszugehen, dass Finanzämter auch bei erneuter Publikumsschließung durch den Corona-Virus weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail oder über das Portal ELSTEROnline erreichbar sein werden.
Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen durch das Finanzamt gilt zunächst § 171 Abs. 4 S. 1 AO. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 4 S. 2 AO dürfte durch Corona-Virus bedingte Unterbrechungen der Außenprüfung nicht anwendbar sein. Im Übrigen dürfte § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
In welchem Umfang die Behörden und Finanzämter arbeiten, entscheidet die jeweilige Finanzverwaltung der Länder.