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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn

30. Juni 2021 – Josef Renner
    lohnbuchhaltung münchen bilanzfabrik

    Im Rahmen einer Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn ist es grundsätzlich wichtig, dass alle Güter, d.h. nicht nur Güter in Geld (Geldleistungen), sondern auch Güter mit Geldeswert (Sachbezüge), in den Arbeitslohn bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte mit einfließen. Besondere Bedeutung erlangt die Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen durch den übertragbaren Geltungsbereich auf Sachbezüge von steuerlichen Erleichterungen, wie z.B. die Freigrenze von monatlich 44 €, welche ab dem 01.01.2022 auf 50 € angehoben wird. Hinzuzufügen ist jedoch, dass Gutscheine oder auch Geldkarten nur von der Steuerbefreiung betroffen sind, wenn jene ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich gewährt werden. Was genau zu den Einnahmen in Geld zählt, ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EstG gesetzlich geregelt. Hierunter fallen zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und auch alle anderen Vorteile, welche auf einen Geldbetrag lauten. Nach ausführlicher Stellungnahme der Finanzverwaltung werden vor allem folgende Leistungen als Sachbezug angesehen:

    • Gewährung von einer weitere Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden ist und der Arbeitgeber die Beitragszahlungen übernimmt.
    • Die Gewährung von einem Unfallversicherungsschutz, falls der Arbeitnehmer einen Versicherungsanspruch aus einer freiwilligen Unfallversicherung, welche vom Arbeitgeber geschlossen worden ist, durchsetzen kann und die Beiträge nicht gem. § 40b Abs. 3 EstG pauschal besteuert werden.
    • Zu Verfügung stellen von Papier-Essensmarken und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten.
    • Übereignung von Gegenständen

    Bei der Einordnung der Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten ist zu differenzieren:

    Werden diese ausschließlich zu betrieblichen Zwecken im Sinne des Arbeitnehmers genutzt und sind zudem nicht umwandelbar in Bargeld oder Devisen, können aber auch nicht für Überweisungen verwendet werden, so werden sie als Sachbezug behandelt.

    Diese Abgrenzung ändert sich jedoch ab dem 01.01.2022, da ab diesem Zeitpunkt zudem die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu beachten sind. Zukünftig ist es nur möglich Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug einzustufen, wenn der Anwendungsbereich nur auf eine konkrete Waren- oder Dienstleistungspalette beschränkt wird oder nur einen begrenzten Geltungsbereich von Akzeptanzstellen hat. Als Beispiele hierfür lassen sich unter anderen der Personennah- und Fernverkehr, Kraftstoff und Ladestrom, Fitnessleistungen, Literatur und Bekleidung (Accessoires eingeschlossen), etc. aufzählen.

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