Private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen - 1%-Regelung und Fahrtenbuch
Zur Förderung der Elektromobilität sind neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen der Hersteller auch steuerliche Vergünstigungen geschaffen worden. Zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz wird auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und niedriger besteuert. Dies geschieht insbesondere durch den Ansatz des reduzierten Bruttolistenpreises. Die entsprechenden Vergünstigungen unterscheiden sich je nach Anschaffungsjahr und den technischen Merkmalen des Fahrzeugs:
Nr. | Anschaffungs-jahr | Elektro-fahrzeug | Plug-in-Hybrid | besondere Voraussetzungen | Steuerliche Vergünstigung bei der Privatnutzung |
1 | 2013–2022 | ja | ja |
Kürzung des Bruttolistenpreises um Batterieanteil (degressiv) nach Kilowattstunden & Anschaffungsjahr | |
2 | 2019–2024 | ja | ja | nicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oder mind. 40 km (ab 2022: 60 km) reiner Elektrobetrieb
| Ansatz mit 50% des Bruttolistenpreises |
3 | 2019–2030 | ja | nein | 0 g CO2; max. 60.000 Bruttolistenpreis (2019: 40.000 €)
| Ansatz mit 25% des Bruttolistenpreises |
4 | 2025–2030 | ja | ja | nicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oder mind. 80 km reiner Elektrobetrieb | Ansatz mit 50% des Bruttolistenpreises |
Die Vergünstigungen gelten sowohl für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß für Privatfahrten des Unternehmers und für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Firmenwagen. Die daraus entstehende Steuerersparnis ergibt sich dadurch, dass durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise bei der Anwendung der sog. 1%-Regelung niedrigere Nutzungswerte für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ermittelt werden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs.
Beispiel:
Ein im Januar 2021 angeschafftes (betriebliches) Elektrofahrzeug - Anschaffungskosten netto: 42.000 €; Bruttolistenpreis: 56.000 € - wird vom Inhaber gemäß Fahrtenbuch zu 80 % betrieblich und zu 20 % privat genutzt. Das Fahrzeug fällt unter die Kategorie 3 der obigen Liste, dementsprechend wird der Nutzungswert der Privatfahrten wird wie folgt ermittelt:
Anschaffungskosten 42.000 € x 25 % = 10.500 €
Abschreibungsbetrag bei 6 Jahren Nutzungsdauer 1.750 €
+ Versicherung 1.000 €
+ Strom 900 €
= „Gesamtkosten“ (100 %) 3.650 €
Privatanteil 2021 (gemäß Fahrtenbuch - 20 %) 730 €
Hätte der Unternehmer im Sinne des vorgenannten Beispiels statt einem Elektrofahrzeug ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug verwendet, würden die Anschaffungskostenzu 50 % abgesetzt und es würdenzusätzlich neben den Strom- auch die Treibstoffkostenberücksichtigt werden.