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Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

20. Oktober 2021 – Leon Stephan
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    Um den Wiederaufbau der Wirtschaft und der Privatpersonen, welche der Hochwasserkatastrophe zum Opfer fielen, zu unterstützen und zu fördern, gab die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt:

    Diejenigen Steuerpflichtigen, welche nachweislich und nicht unerheblich von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, haben bis zum 31.10.2021 die Möglichkeit einen Antrag auf Stundung bis zum 31.10.2022 von fälligen oder fällig werdenden Steuern zu stellen. Hierbei sollen keine entsprechenden Stundungszinsen erhoben werden.

    Der Verlust von Buchführungsunterlagen und anderen Aufzeichnungen, welche durch die Katastrophe entstanden sind, sollen zu keinen steuerlichen Nachteilen führen. Des Weiteren wird der Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden steuerlich dadurch gefördert, dass in den ersten drei Jahren die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von bis zu 30 % der Herstellungskosten eingeräumt wird. Für verloren gegangene oder beschädigte bewegliche Anlagegüter, ist in den ersten drei Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % möglich. Die durch die Sonderabschreibungen möglicherweise entstehenden Gewinnminderungen dürfen die Grenzen von jährlich 200.000 € und insgesamt 600.000 € nicht übersteigen. Im Einzelfall sind jedoch auch höhere Abschreibungen möglich.

    Ausgaben, welche für die Wiederherstellung von beschädigten Betriebsgebäude oder beschädigten Anlagegütern benötigt werden, sollen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand eingestuft werden, wobei bei Gebäuden eine Obergrenze von 70.000 € vor der Berücksichtigung der Entschädigung gilt. In solchen Fällen kommt ein steuerlicher Abzug nur in Betracht, wenn die Aufwendungen sämtliche Entschädigungen übersteigen.

    Zusätzlich erhält der Arbeitgeber lohnsteuerliche Erleichterungen, wenn dieser vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer unterstützt.

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