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Zusätzliche Sonderabschreibung bei kleinen und mittleren Betrieben

26. Januar 2022 – Leon Stephan
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    Neben normalen steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten (Absetzung für Abnutzung (AfA)) können Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler gemäß § 7g Absatz 5 fortfolgende Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu 20 % der Kosten, welche bei der Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern entstehen, in den ersten 5 Jahren nach dem Erwerb gesondert steuerlich geltend machen. 

    Investitionen, welche erst zukünftig getroffen werden, können auch in der Gegenwart schon steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei muss jedoch der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Absatz 1 und 2 EStG, welcher die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt, beachtet werden. Der Maximalbetrag liegt bei 200.000 €. Zusätzlich bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, die Sonderabschreibung zum Zeitpunkt der Investition noch geltend zu machen, im Falle, dass diese innerhalb von drei Jahren erfolgt. 

    Wenn man zukünftige Investitionen schon gegenwärtig steuerlich geltend machen will, muss man jedoch beachten, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nur in dem Fall, dass eine für alle Betriebe geltende Gewinngrenze von 150.000 € nicht überschritten wird, in Anspruch genommen werden kann. Die Gewinngrenze gilt für das Jahr, welches der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht. 

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