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Hinweisgeberschutzgesetz – was ist jetzt zu tun?

20. April 2023 – Dr. Philipp Melle
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    Auch wenn politisch noch über Details gestritten wird, wird das Hinweisgeberschutzgesetz sehr wahrscheinlich in den nächsten Wochen beschlossen. Insbesondere für größere Arbeitgeber steht spätestens dann die Errichtung einer internen Meldestelle zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen an. Aber auch für kleine Unternehmen/Organisationen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz wichtige und verpflichtende Neuerungen. Auch wenn noch einige Details unklar sind, beantworten wir im Folgenden die wichtigsten Fragen zum aktuellen Gesetzentwurf.

    Wir zeigen Ihnen, was jetzt zu tun ist und wie wir Sie gemeinsam mit unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt und Compliance Officer Dr. Maximilian Degenhart vom Compliance-Dienstleister „Hinweisgeberexperte“ bei einer schnellen und einfachen Umsetzung unterstützen. 

    Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die nationale Umsetzung der bereits im Jahr 2019 von der EU erlassenen sog. Whistleblowerrichtlinie. Durch die Richtlinie sollen hinweisgebende Personen vor Repressalien geschützt, Meldemöglichkeiten verbessert und einheitliche Standards in der EU zum Hinweisgeberschutz festgelegt werden. 

    Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von hinweisgebenden Personen, die Errichtung von internen und externen Meldestellen sowie entsprechende Bußgelder. Konkret wird insbesondere geregelt, dass 

    • beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet wird; 
    • Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigen zusätzlich eine interne Meldestelle einrichten müssen; 
    • hinweisgebende Personen ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle haben, sich hinweisgebende Personen also direkt und anonym an den Staat wenden können; 
    • die Meldestellen die Hinweise innerhalb bestimmter Fristen bearbeiten und hinweisgebenden Personen eine Rückmeldung geben müssen; 
    • hinweisgebende Personen unter bestimmten Umständen Informationen der Öffentlichkeit bekannt machen dürfen; 
    • auch anonyme Hinweise bearbeitet werden müssen; 
    • hinweisgebende Personen umfassend vor Repressalien geschützt sind; 
    • hinweisgebende Personen bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien (z.B. Kündigung) einen Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung haben. 

    Für welche Informationen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz hat einen sehr weiten sachlichen Anwendungsbereich. Erfasst sind insbesondere die Meldung und Offenlegung von Informationen über 

    • alle Verstöße, die strafbewehrt sind, 
    • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z.B. Vorschriften aus dem Arbeitsschutz oder Mitbestimmungsrecht) sowie 
    • Verstöße gegen weitere explizit im Gesetz aufgezählte Rechtsvorschriften z.B. zum Umweltschutz, zur Besteuerung von Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften und zum Datenschutz 

    Wen schützt das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt natürliche Personen, die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld zu einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Bewerbungsverfahren) erlangen. 

    Der Anwendungsbereich ist sehr weit, sodass z.B. auch Praktikantinnen und Praktikanten sowie Freiwillige erfasst sind. Für den privaten bzw. außerdienstlichen Bereich gilt das Gesetz nicht. 

    Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für alle Unternehmen und Organisationen. Insbesondere gilt das Gesetz auch uneingeschränkt für gemeinnützige Organisationen (NPO). 

    Zwar betrifft die Pflicht zur Errichtung der internen Meldestelle nur Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten – dazu zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, Arbeitnehmerähnliche und Menschen mit Behinderung, welche in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderen Einrichtung nach § 60 SGB IX beschäftigt sind.  

    Allerdings gelten die übrigen Vorschriften (insbesondere der Schutz der hinweisgebenden Person vor Repressalien) unabhängig von der Größe des Unternehmens bzw. der Organisation.  

    Ab wann gilt das Hinweisgeberschutzgesetz? 
    Das Hinweisgeberschutzgesetz soll nach dem aktuellen Entwurf einen Monat nach Verkündung Inkrafttreten. Ab Inkrafttreten gelten alle Vorschriften, welche von der Größe des Unternehmens bzw. der Organisation unabhängig sind (insbesondere der Schutz der hinweisgebenden Person vor Repressalien). Auch für Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten gilt schon ab dem Inkrafttreten die Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle

    Für Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht erst ab dem 17. Dezember 2023. Anonyme Hinweise müssen erst ab dem 1. Januar 2025 bearbeitet werden und entsprechende Meldekanäle vorgehalten werden. 

    Was müssen Unternehmen/Organisationen jetzt tun? 
    Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten: 

    • Zeitnah eine interne Meldestelle einrichten bzw. vorbereiten 
    • Wenn entsprechende Strukturen bereits vorhanden sind, dann prüfen, ob diese den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen. 

    Unser Kooperationspartner Hinweisgeberexperte bietet Komplettlösungen für das Hinweisgebersystem und die Bearbeitung eingehender Hinweise an. Für unsere Mandanten besteht die Möglichkeit, das System bereits jetzt schon einzurichten und live zu schalten, aber erst zum Start der Umsetzungspflicht zu bezahlen. Hier können Sie eine kostenlose Erstberatung mit Rechtsanwalt und Compliance Officer Dr. Maximilian Degenhart vereinbaren. 

    Alle Unternehmen/Organisationen: 

    Da das Gesetz schon einem Monat nach Verkündung in Kraft treten soll, sollten sich Personal- und Complianceverantwortliche in den Unternehmen/Organisationen bereits jetzt mit den Neuerungen vertraut machen. Vor allem die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Verbots von Repressalien (inkl. Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch) sowie die Meldemöglichkeit bei der externen Meldestelle sollten spätestens bei Inkrafttreten präsent sein. 

    Über die weiteren Entwicklungen und vor allem über die finale Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes informieren wir Sie selbstverständlich wieder. 

    Welche Strafen oder Geldbußen können Unternehmen/Organisationen bei Verstößen treffen?  
    Bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz drohen nach dem aktuellen Entwurf Bußgelder von bis zu 100.000 EUR.  

    Was passiert, wenn jemand unrichtige Informationen meldet oder offenlegt? 
    Die hinweisgebende Person ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. 

    Wer wissentlich falsche Informationen offenlegt, muss ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR zahlen. Darüber hinaus kann sich die hinweisgebende Person in schweren Fällen beispielsweise wegen übler Nachrede strafbar machen. 

    An wen kann ich mich bei Fragen wenden? 
    Für allgemeine Fragen zum Hinweisgeberschutz und alle arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Philipp Melle und Rechtsanwältin Carolin Vogel gerne zur Verfügung. 

    Für Fragen zur Errichtung von Hinweisgeber- und Compliancesystemen, insbesondere zu internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, wenden Sie sich gerne an unseren Kooperationspartner Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart von www.hinweisgeberexperte.de

     

     

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